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IX. Die Zahlungsanweisungen nebst den Beträgen werden dem Empfänger,
wenn keine Abholung im Sinne der Postordnung § 42 stattfindet, ins Haus
bestellt
im Ortsbestellbezirke . . . . . . . .. bis 3000 M,
»Landbestellbezirke. .. .. . . . . .. 800
Lautet die Zahlungsanweisung auf einen höheren Betrag, so wird nur
die Zahlungsanweisung bestellt. Der Betrag ist in diesem Falle bei der Post-
anstalt auf Grund der Zahlungsanweisung abzuholen. Für eine Zahlungs-
anweisung mit dem Betrage wird
bis 1500 M. 5 Pf.
über 1500 M. bis 3000 M. 10
Bestellgeld erhoben.
X. Der Aussteller des Schecks kann die Bestellgebühr für Zahlungsan-
weisungen (IX) im voraus entrichten. In diesem Falle hat er auf der Rück-
seite des Schecks — am oberen Rande über dem Vordruck » Adresse für die Post-
beförderung « — den Vermerk » Bestellgeldfrei « niederzuschreiben und rechts da-
neben die Freimarke zu kleben. Bei Sammelschecks (IV) ist der Vermerk in der
Anlage neben den Beträgen zu machen, die bestellgeldfrei ausgezahlt werden
sollen; die Marken sind hier so beizufügen, daß sie beim Postscheckamt abge-
nommen und auf die Zahlungsanweisung geklebt werden können. Die voraus-
bezahlte Bestellgebühr wird nicht erstattet, wenn die Zahlungsanweisung am Be-
stimmungsort abgeholt wird, oder wenn sie unbestellbar ist.
XI. Die in der Postordnung § 39 und 41 bis 45 für Postanweisungen
erlassenen Vorschriften über
die Bestellung,
die Aushändigung von postlagernden Postanweisungen,
die Abholung,
die Aushändigung der Beträge nach Behändigung der Postanweisungen,
die Nachsendung der Postanweisungen sowie die Behandlung unbestell-
barer Postanweisungen am Bestimmungsorte
gelten sinngemäß für die Zahlungsanweisungen.
XII. Scheckbeträge bis 3000 M. können dem Empfänger durch telegraphische
Zahlungsanweisung übermittelt werden. Für die telegraphischen Zahlungsan-
weisungen gilt die Postordnung § 21 sinngemäß. Hat der Scheckaussteller die
telegraphische Übermittelung beantragt, so wird der Betrag des Schecks dem
Empfänger unverkürzt überwiesen; außer diesem Betrage wird die Telegramm-
gebühr und zutreffendenfalls das Eilbestellgeld für die Bestellung an den
Empfänger vom Konto abgebucht. Hat dagegen der Empfänger die telegraphische
Übermittelung beantragt, so wird der Betrag des Schecks um die Telegramm-
gebühr gekürzt.