Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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IX. Die Zahlungsanweisungen nebst den Beträgen werden dem Empfänger, 
wenn keine Abholung im Sinne der Postordnung § 42 stattfindet, ins Haus 
bestellt 
im Ortsbestellbezirke . . . . . . . .. bis  3000 M, 
»Landbestellbezirke. .. .. . . . . ..   800 
Lautet die Zahlungsanweisung auf einen höheren Betrag, so wird nur 
die Zahlungsanweisung bestellt. Der Betrag ist in diesem Falle bei der Post- 
anstalt auf Grund der Zahlungsanweisung abzuholen. Für eine Zahlungs- 
anweisung mit dem Betrage wird 
bis 1500  M.  5 Pf. 
über  1500 M. bis  3000  M.  10 
Bestellgeld erhoben. 
X. Der Aussteller des Schecks kann die Bestellgebühr für Zahlungsan- 
weisungen (IX) im voraus entrichten. In diesem Falle hat er auf der Rück- 
seite des Schecks — am oberen Rande über dem Vordruck »  Adresse für die Post- 
beförderung  « — den Vermerk »  Bestellgeldfrei  « niederzuschreiben und rechts da- 
neben die Freimarke zu kleben. Bei Sammelschecks (IV) ist der Vermerk in der 
Anlage neben den Beträgen zu machen, die bestellgeldfrei ausgezahlt werden 
sollen; die Marken sind hier so beizufügen, daß sie beim Postscheckamt abge- 
nommen und auf die Zahlungsanweisung geklebt werden können. Die voraus- 
bezahlte Bestellgebühr wird nicht erstattet, wenn die Zahlungsanweisung am Be- 
stimmungsort abgeholt wird, oder wenn sie unbestellbar ist. 
XI. Die in der Postordnung § 39 und 41 bis 45 für Postanweisungen 
erlassenen Vorschriften über 
die Bestellung, 
die Aushändigung von postlagernden Postanweisungen, 
die Abholung, 
die Aushändigung der Beträge nach Behändigung der Postanweisungen, 
die Nachsendung der Postanweisungen sowie die Behandlung unbestell- 
barer Postanweisungen am Bestimmungsorte 
gelten sinngemäß für die Zahlungsanweisungen. 
XII. Scheckbeträge bis  3000  M. können dem Empfänger durch telegraphische 
Zahlungsanweisung übermittelt werden. Für die telegraphischen Zahlungsan- 
weisungen gilt die Postordnung § 21 sinngemäß. Hat der Scheckaussteller die 
telegraphische Übermittelung beantragt, so wird der Betrag des Schecks dem 
Empfänger unverkürzt überwiesen; außer diesem Betrage wird die Telegramm- 
gebühr und zutreffendenfalls das Eilbestellgeld für die Bestellung an den 
Empfänger vom Konto abgebucht. Hat dagegen der Empfänger die telegraphische 
Übermittelung beantragt, so wird der Betrag des Schecks um die Telegramm- 
gebühr gekürzt.
	        
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