Betrag
für das
Einnahmen und Ausgaben. Rechnungs-
jahr 1914.
Kapitel. Titel.
Mark.
VIII. Schutzgebietsschuld.
1. 1/3. Einnahme.
Summe der Einnahme 10 529 363
2. Ausgabe.
1. 1/2. Verwaltung 25 110
2. — Verzinsung 10 267 951
3. Tilgung der im Rechnungsjahr 1908 begebenen Schutzgebietsanleihe 236302
Summe der Ausgabe 10529 363
Die Einnahme beträgt
A. Zu Abschnitt I bis VII.
1. Soweit sich aus der Haushaltsrechnung für die Schutzgebiete
eine Ersparnis am Reichszuschuß ergibt, ist sie spätestens in den Etats-
entwurf für dasjenige Rechnungsjahr einzustellen, welches auf das Rech-
nungsjahr folgt, in dem nach § 2 des Gesetzes über die Einnahmen und Aus-
gaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892 die Rechnung vorzulegen ist.
2. Ersparnisse, die bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen
Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten und Personen des Soldatenstandes
dadurch entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren In-
habern nicht versehen werden können, sind nach Bestreitung der wirklich ent-
standenen Stellvertretungskosten der Schutzgebietskasse zuzuführen.
3. Den nichtetatsmäßigen Kolonialbeamten und den sonstigen An-
gestellten können in den Fällen der Ausreise nach dem Schutzgebiete beim
Dienstantritte, der Heimreise beim Austritt aus dem Schutzgebietsdienst und
der Versetzung nach einem anderen Schutzgebiete bei Mitnahme von Familien-
mitgliedern Beihilfen zur Deckung der sämtlichen dadurch wirklich entstandenen
Beförderungskosten bewilligt werden, jedoch nicht über die für etatsmäßige
Beamte mit Familien zulässigen Beträge hinaus. Soweit später für die be-
treffenden Umzugsreisen der Familien besondere Umzugskosten zuständig
werden, ist darauf die für Mitnahme der Familie gewährte Beihilfe in
Anrechnung zu bringen. Die Beihilfe für die Familienmitglieder kann
in jedem Falle bei ihrer erstmaligen Ausreise bewilligt werden, auch
wenn die Ausreise nach Heimatsurlaub des Beamten erfolgt.
10 529 363