Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

  
  
Einnahmen und Ausgaben. 
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1914. 
Mark. 
 
fähige persönliche Zulage von jährlich 600 bis  1200 Mark, zahlbar an 
die etatsmäßigen Beamten aus Kapitel 1 Titel 1, an die nichtetats- 
mäßigen Beamten aus Kapitel 1 Titel 4 der fortdauernden Ausgaben. 
Auf diesen Zeitraum kann eine außerhalb des Richterdienstes zugebrachte 
amtliche Beschäftigung sowie eine der Fortbildung gewidmete Tätigkeit 
bis zur Dauer von drei Jahren angerechnet werden, sofern sie nach 
dem Zeitpunkt liegt, mit welchem die Befähigung zum Richteramt in 
einem der Bundesstaaten erlangt war. 
5. Beamten und Hinterbliebenen von Beamten, denen nach Maß- 
gabe der bis zum 1. April 1910 gültigen Bestimmungen Pensions- 
erhöhungen oder Hinterbliebenenbeihilfen gewährt werden konnten, dürfen 
diese Gebührnisse auch über den 31. März 1910 hinaus gezahlt werden, 
soweit nicht das Kolonialbeamtengesetz Anwendung findet. 
6. Sämtliche Gouvernementsangehörigen, diejenigen der Flottille 
während des Landaufenthalts, erhalten in den Schutzgebieten freie 
Dienstwohnung oder eine entsprechende Entschädigung (Wohnungsgeld). 
Als Wohnungsgeld können den unverheirateten Beamten oder ver- 
heirateten Beamten, deren Familienangehörige nicht im Schutzgebiete 
wohnen, gewährt werden:  
 
 
In Ostafrika: ln Südwestafrika: In 
In 
In Dares- In Windhuk, In Kamerun, 
salam anderen Lüderitzbucht  anderen Togo und 
Besoldungsklassen und Tanga Orten Joder Keet· Orten Samoa 
  manshoop  bis zu 
bis zu bis zu bis zu bis zu zu 
Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. 
 
 
 
2 bis 6 der Besoldungsordnung I 
(Zivilverwaltung) 
3 bis 5 der Besoldungsordnung II 
(Militärverwaltung) 
7 der Besoldungsordnungen l und  II 800 160 1080 720 840 
8a bis d der Besoldungsordnung I  720 
8 der Besoldungsordnung II    560 400 720 480  
8e bis 9 der Besoldungsordnung I 
9 der Besoldungsordnung II    
1120 800 1440 960 1200 
480 320 540 456 600 
 
 
 
 
 

	        
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