Einnahmen und Ausgaben.
Betrag
für das
Rechnungs-
jahr 1914.
Mark.
fähige persönliche Zulage von jährlich 600 bis 1200 Mark, zahlbar an
die etatsmäßigen Beamten aus Kapitel 1 Titel 1, an die nichtetats-
mäßigen Beamten aus Kapitel 1 Titel 4 der fortdauernden Ausgaben.
Auf diesen Zeitraum kann eine außerhalb des Richterdienstes zugebrachte
amtliche Beschäftigung sowie eine der Fortbildung gewidmete Tätigkeit
bis zur Dauer von drei Jahren angerechnet werden, sofern sie nach
dem Zeitpunkt liegt, mit welchem die Befähigung zum Richteramt in
einem der Bundesstaaten erlangt war.
5. Beamten und Hinterbliebenen von Beamten, denen nach Maß-
gabe der bis zum 1. April 1910 gültigen Bestimmungen Pensions-
erhöhungen oder Hinterbliebenenbeihilfen gewährt werden konnten, dürfen
diese Gebührnisse auch über den 31. März 1910 hinaus gezahlt werden,
soweit nicht das Kolonialbeamtengesetz Anwendung findet.
6. Sämtliche Gouvernementsangehörigen, diejenigen der Flottille
während des Landaufenthalts, erhalten in den Schutzgebieten freie
Dienstwohnung oder eine entsprechende Entschädigung (Wohnungsgeld).
Als Wohnungsgeld können den unverheirateten Beamten oder ver-
heirateten Beamten, deren Familienangehörige nicht im Schutzgebiete
wohnen, gewährt werden:
In Ostafrika: ln Südwestafrika: In
In
In Dares- In Windhuk, In Kamerun,
salam anderen Lüderitzbucht anderen Togo und
Besoldungsklassen und Tanga Orten Joder Keet· Orten Samoa
manshoop bis zu
bis zu bis zu bis zu bis zu zu
Mark. Mark. Mark. Mark. Mark.
2 bis 6 der Besoldungsordnung I
(Zivilverwaltung)
3 bis 5 der Besoldungsordnung II
(Militärverwaltung)
7 der Besoldungsordnungen l und II 800 160 1080 720 840
8a bis d der Besoldungsordnung I 720
8 der Besoldungsordnung II 560 400 720 480
8e bis 9 der Besoldungsordnung I
9 der Besoldungsordnung II
1120 800 1440 960 1200
480 320 540 456 600