Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

  
  
  
Einnahmen und Ausgaben. 
9. Rückeinnahmen aus Verkaufserlösen einschließlich des Zuschlags 
für Zoll und Nebenkosten fließen demjenigen Fonds zu, bei welchem die 
Kosten für die Beschaffung der betreffenden Gegenstände verrechnet sind. 
Ausgenommen und den Einnahmen zuzuführen sind die Verkaufserlöse 
für unbrauchbare und entbehrliche Gegenstände, sofern sie nicht bei den 
Beschaffungsfonds mitveranschlagt sind sowie die bei Verkäufen der 
Militärverwaltung aufkommenden Zollzuschläge.  
10. Vorausbeschaffungen in den Grenzen des Bedarfs und, soweit 
erforderlich, zu Lasten der Mittel des folgenden Rechnungsjahrs dürfen 
für die Schutzgebiete insoweit stattfinden, als im Etat des laufenden 
Rechnungsjahrs die Mittel für den gleichartigen Bedarf bei den Ansätzen 
zu fortdauernden Ausgaben bewilligt sind. Ausgeschlossen bleiben — von 
dem Falle besonderer etatsmäßiger Ermächtigung abgesehen — Voraus- 
beschaffungen auf Rechnung solcher Mittel, die der laufende Etat unter 
einem künftig wegfallenden Ansatz der fortdauernden Ausgaben oder 
unter einem Ansatz der einmaligen Ausgaben vorsieht. 
 
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1914. 
Mark.
	        
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