Einnahmen und Ausgaben.
9. Rückeinnahmen aus Verkaufserlösen einschließlich des Zuschlags
für Zoll und Nebenkosten fließen demjenigen Fonds zu, bei welchem die
Kosten für die Beschaffung der betreffenden Gegenstände verrechnet sind.
Ausgenommen und den Einnahmen zuzuführen sind die Verkaufserlöse
für unbrauchbare und entbehrliche Gegenstände, sofern sie nicht bei den
Beschaffungsfonds mitveranschlagt sind sowie die bei Verkäufen der
Militärverwaltung aufkommenden Zollzuschläge.
10. Vorausbeschaffungen in den Grenzen des Bedarfs und, soweit
erforderlich, zu Lasten der Mittel des folgenden Rechnungsjahrs dürfen
für die Schutzgebiete insoweit stattfinden, als im Etat des laufenden
Rechnungsjahrs die Mittel für den gleichartigen Bedarf bei den Ansätzen
zu fortdauernden Ausgaben bewilligt sind. Ausgeschlossen bleiben — von
dem Falle besonderer etatsmäßiger Ermächtigung abgesehen — Voraus-
beschaffungen auf Rechnung solcher Mittel, die der laufende Etat unter
einem künftig wegfallenden Ansatz der fortdauernden Ausgaben oder
unter einem Ansatz der einmaligen Ausgaben vorsieht.
Betrag
für das
Rechnungs-
jahr 1914.
Mark.