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(Nr. 4386.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 26. Mai 1914.
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, geändert:
Nr. la. Sprengstoffe. A. Verpackung. Schießmittel.
Unter c) — Für die 2. Gruppe — wird im Abs. (2) am Ende hinzugefügt:
Einzelne Kartuschen dürfen ein höheres Gewicht haben.
Nr. Ib. Munition.
Eingangsbestimmungen. Ziffer 5.
Die Überschrift wird gefaßt:
5. Brisante Sprengladungen für Geschosse, Torpedos und
Minen, ferner Sprengpatronen, Sprengbüchsen und der-
gleichen, Schrapnellgranaten (Ziffer 7 a) e)), sämtlich ohne
Zünder.
Als Abs. c) wird nachgetragen:
c) Schrapnellgranaten (Ziffer 7 a) e)) bis 7,5 cm Kaliber ohne
Kammerhülsen- und Bodenkammerladung und ohne Zünder.
Abschnitt A. Verpackung.
Zu 4 wird eingeschaltet: unter a) Sprengkapseln
im Abs. (3) a) hinter den Worten „Ammoniaksalpetersprengstoffen (la. A.
1. Gruppe a))":
, mit Trinitrotoluol (la. A. 1. Gruppe b) a))
im Abs. (5) hinter „Ammoniaksalpetersprengstoffen“:
, mit Trinitrotoluol ,
unter b) Minenzündungen im Abs. (6), letzter Satz, hinter „Ammoniak-
salpetersprengstoffen“:
, mit Trinitrotoluol
Zu 5 wird nachgetragen: im Abs. (2) am Ende:
Schrapnellgranaten ohne Kammerhülsen- und Bodenkammer-
ladungen — an Stelle der Zünder Zinkverschlußschrauben mit hohlem
Zapfen — unter c) sind in starke Holzkisten derart zu verpacken, daß
sie in den Kisten feststehen. Die Kisten sind mit Handhaben so zu
versehen, daß beim Tragen der Kiste die Geschosse mit der Zink-
verschlußschraube nach oben gerichtet sind.