Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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im Abs. (3) am Ende: 
oder „Schrapnellgranaten ohne Kammerhülsen- und Bodenkammer- 
ladung. Ib. Oben. Nicht stürzen.“ 
Abschnitt C. Bescheinigungen. Frachtbriefe. 
Im Abs. (5) wird am Ende hinzugefügt: 
Bei den Schrapnellgranaten unter c) hat der Absender im Frachtbrief 
auch zu bescheinigen, daß der zum Festlegen der Kugeln verwendete 
Sprengstoff einer geprüften und bescheinigten Lieferung entstammt, 
deren Beschaffenheit den Bedingungen unter Ib. 5 a) entspricht. Auf 
Erfordern ist dies glaubhaft nachzuweisen. 
Abschnitt E. Verladung. 
Im Abs. (1) wird hinter den Worten „Ammoniaksalpetersprengstoffen (la. 
A. 1. Gruppe a))“ eingeschaltet: 
, mit Trinitrotoluol (la. A. 1. Gruppe b) a)) 
Nr. VI. Fäulnisfähige Stoffe. 
Unter A. Verpackung. Abs. (1) a) wird am Ende nachgetragen: 
Rohe Schweineborsten dürfen während der Monate Oktober bis 
März einschließlich in gewöhnliche Säcke verpackt sein. 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 26. Mai 1914. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Wackerzapp. 

	        
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