Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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Bemerkungen: 
1. Die in gewöhnlichen Ziffern gesetzten oberen Tabellenwerte gelten für Teile zwischen den 
Endachsen oder Drehzapfen; die in Kursivei###n darunterstehenden Werte gelten für Teile, die über 
die Endachsen oder Drehzapfen hinausragen. 
2. Bei Ladungen auf Drehgestell- oder Schemelwagen von mehr als 4 m Nadstand sind die 
aus der Tabelle entnommenen Breiteneinschränkungen für die zwischen den Drehzapfen liegenden Teile 
der Ladung zu vergrößern, für die darüber hinausragenden Teile zu verkleinern, und zwar bei dem 
Radstand der Drehgestelle oder der Schemelwagen 
von 4,1 bis 6,0 m um 1 cm, 
über 6,//: In 2 2 *-. 
3. Die in der Tabelle angegebenen Breiteneinschränkungen sind für Teile der Ladungen, die 
unterhalb der Höhe von 0,4130 m über Schienenoberkante liegen, um 5 cm zu vergrößern. 
4. Wegen der Breite der Ladungen auf Schemelwagenpaaren oder beim Gebrauche von Schutz- 
wagen oder eines Zwischenwagens siehe außerdem § 9 des Artikel IV und die Tabelle der Anlage F. 
5. Belgien nimmt die Ladungen, deren Länge 27 m übersteigt, nur nach vorheriger Verein- 
barung an. 
 
	        
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