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Reichs-Gesetzblatt
Inhalt: Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse. S. 198.
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(Nr. 4389.) Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse. Vom 3. Juni 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
¾ 1.
Wer vorsätzlich Schriften, Zeichnungen oder andere Gegenstände, deren
Geheimhaltung im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist, in den Besitz
oder zur Kenntnis eines anderen gelangen läßt und dadurch die Sicherheit des
Reichs gefährdet, wird mit Luchthaus nicht unter zwei Jahren, bei mildernden
Umständen mit Gefängnis nicht unter einem Jahre bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich Nachrichten, deren Geheimhaltung
im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist, an eine ausländische Regierung
oder an eine Person, die im Interesse einer ausländischen Regierung tätig ist,
gelangen läßt und dadurch die Sicherheit des Reichs gefährdet.
Hat der Verrat einen schweren Schaden für die Sicherheit des Reichs
zur Folge gehabt, so kann, wenn der Täter dies vorausgesehen und gegen
Entgelt gehandelt hat, auf lebenslanges Zuchthaus erkannt werden.
6#2.
Wer ohne den Vorsatz, die Sicherheit des Reichs zu gefährden, vorsätzlich
und rechtswidrig Gegenstände der im 6 1 Abs. 1 bezeichneten Art in den Besitz
oder zur Kenntnis eines anderen gelangen läßt, wird mit Gefängnis oder mit
Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Reichs-Gesetl. 1914. 41
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juni 1914.