Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 195 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Inhalt: Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse. S. 198. 
  
— 
  
  
(Nr. 4389.) Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse. Vom 3. Juni 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
¾ 1. 
Wer vorsätzlich Schriften, Zeichnungen oder andere Gegenstände, deren 
Geheimhaltung im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist, in den Besitz 
oder zur Kenntnis eines anderen gelangen läßt und dadurch die Sicherheit des 
Reichs gefährdet, wird mit Luchthaus nicht unter zwei Jahren, bei mildernden 
Umständen mit Gefängnis nicht unter einem Jahre bestraft. 
Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich Nachrichten, deren Geheimhaltung 
im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist, an eine ausländische Regierung 
oder an eine Person, die im Interesse einer ausländischen Regierung tätig ist, 
gelangen läßt und dadurch die Sicherheit des Reichs gefährdet. 
Hat der Verrat einen schweren Schaden für die Sicherheit des Reichs 
zur Folge gehabt, so kann, wenn der Täter dies vorausgesehen und gegen 
Entgelt gehandelt hat, auf lebenslanges Zuchthaus erkannt werden. 
6#2. 
Wer ohne den Vorsatz, die Sicherheit des Reichs zu gefährden, vorsätzlich 
und rechtswidrig Gegenstände der im 6 1 Abs. 1 bezeichneten Art in den Besitz 
oder zur Kenntnis eines anderen gelangen läßt, wird mit Gefängnis oder mit 
Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
Reichs-Gesetl. 1914. 41 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juni 1914.
	        
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