Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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3. 
Wer sich den Besitz oder die Kenntnis von Gegenständen der im § 1 Abfs. 1 
bezeichneten Art in der Absicht verschafft, sie zu einer die Sicherheit des Reichs 
efährdenden Mitteilung zu gebrauchen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, 
1 mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft. 
Ebenso wird bestraft, wer sich Nachrichten der im § 1 Abs. 2 bezeichneten 
Art in der Absicht verschafft, sie zu einer die Sicherheit des Reichs gefährdenden 
Mitteilung an eine ausländische Regierung oder an eine im Interesse einer 
ausländischen Regierung tätige Person zu gebrauchen. 
Waren die Gegenstände oder Nachrichten dem Täter in seiner Eigenschaft 
als deutscher Beamter oder deutsche Militärperson zugänglich, so kann auf Lucht- 
haus bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden. 
84. 
Wer sich vorsätzlich und rechtswidrig den Besitz oder die Kenntnis von 
Gegenständen der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art ohne die Absicht verschafft, sie 
zu einer die Sicherheit des Reichs gefährdenden Mitteilung zu gebrauchen, wird 
mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu drei Jahren bestraft. Bei mildernden 
Umständen kann auf Geldstrafe bis zu fünftausend Mark erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
55. 
Wer ein Verbrechen der in den 9§. 1, 3 bezeichneten Art mit einem anderen 
verabredet, wird, wenn es nicht zur Vollendung oder zu einem strafbaren Ver- 
suche des Verbrechens gekommen ist, mit Gefängnis nicht unter einem Jahre, bei 
mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. 
Der an einer Verabredung Beteiligte wird nicht bestraft, wenn er zu einer 
Zeit, in welcher die Verhütung des verabredeten Verbrechens noch möglich ist, 
freiwillig Anzeige bei der Behörde erstattet. Dies gilt nicht für den Beteiligten, 
der den anderen zu der Verabredung vorsätzlich bestimmt hat. 
86. 
Wer vorsätzlich mit einer Person, die im Interesse einer ausländischen Re— 
gierung tätig ist, Beziehungen anknüpft oder unterhält, welche die Mitteilung von 
Gegenständen oder Nachrichten der im § 1 Abs. 1, 2 bezeichneten Art zum Gegen- 
stande haben, wird mit Gefängnis bestraft. 
Ebenso wird bestraft eine Person, die im Interesse einer ausländischen Re- 
gierung tätig ist, wenn sie vorsätzlich mit einem anderen Beziehungen anknüpft 
oder unterhält, welche die Mitteilung von Gegenständen oder Nachrichten der im 
& 1 Abs. 1, 2 bezeichneten Art zum Gegenstande haben.
	        
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