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87T.
Wer vorsätzlich in einer Festung, einem Reichskriegshafen oder einer mili—
tärischen Anlage, auf einem Schiffe der Kaiserlichen Marine oder innerhalb der
deutschen Hoheitsgewässer gegenüber einer Behörde, einem Beamten oder einer
Militärperson über seinen Namen, seinen Stand, seinen Beruf, sein Gewerbe,
seinen Wohnort oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder
die Angabe verweigert, wird, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, daß
der Aufenthalt an dem Orte oder die unrichtige Angabe oder die Verweigerung
der Angabe mit Zwecken der in den 9§ 1, 3 bezeichneten Art zusammenhängt,
mit # bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark
bestra t.
Einer Festung, einem Reichskriegshafen oder einer militärischen Anlage
stehen gleich deren amtlich bekanntgemachte Sicherungsbereiche sowie gewerbliche
Anlagen, in denen Gegenstände für die Bedürfnisse der inländischen Kriegsmacht
hergestellt, ausgebessert oder aufbewahrt werden.
Die Tat ist nur strafbar, wenk die Behörde, der Beamte oder die Militär-
person zuständig war.
188.
Wer fahrlässig Gegenstände der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art, die ihm
kraft seines Amtes oder eines von amtlicher Seite erteilten Auftrags zugänglich
waren, in den Besitz oder zur Kenntnis eines anderen gelangen läßt und dadurch
die Sicherheit des Reichs gefährdet, wird mit Gefängnis oder Festungshaft bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark bestraft.
9.
Wer von dem Vorhaben eines der in den 90 1), 3 bezeichneten Verbrechen
zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich ist, glaubhafte
Kenntnis erhält und es vorsätzlich unterläßt, hiervon der Behörde zur rechten
Zeit Anzeige zu machen, wird, wenn das Verbrechen oder ein strafbarer Versuch
desselben begangen worden ist, mit Gefängnis bestraft.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Anzeige gegen einen
Angehörigen oder von einem Geistlichen in Ansehung desjenigen, was ihm bei
Ausübung der Seelsorge anvertraut worden ist, hätte erstattet werden müssen.
100.
Wer vorsätzlich während eines Krieges gegen das Reich oder bei drohendem
Kriege Nachrichten über Truppen= oder Schiffsbewegungen oder über Verteidigungs-
mittel einem vom Reichskanzler erlassenen Verbote zuwider veröffentlicht, wird
mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu
fünftausend Mark bestraft.