Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 197 — 
87T. 
Wer vorsätzlich in einer Festung, einem Reichskriegshafen oder einer mili— 
tärischen Anlage, auf einem Schiffe der Kaiserlichen Marine oder innerhalb der 
deutschen Hoheitsgewässer gegenüber einer Behörde, einem Beamten oder einer 
Militärperson über seinen Namen, seinen Stand, seinen Beruf, sein Gewerbe, 
seinen Wohnort oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder 
die Angabe verweigert, wird, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, daß 
der Aufenthalt an dem Orte oder die unrichtige Angabe oder die Verweigerung 
der Angabe mit Zwecken der in den 9§ 1, 3 bezeichneten Art zusammenhängt, 
mit # bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark 
bestra t. 
Einer Festung, einem Reichskriegshafen oder einer militärischen Anlage 
stehen gleich deren amtlich bekanntgemachte Sicherungsbereiche sowie gewerbliche 
Anlagen, in denen Gegenstände für die Bedürfnisse der inländischen Kriegsmacht 
hergestellt, ausgebessert oder aufbewahrt werden. 
Die Tat ist nur strafbar, wenk die Behörde, der Beamte oder die Militär- 
person zuständig war. 
188. 
Wer fahrlässig Gegenstände der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art, die ihm 
kraft seines Amtes oder eines von amtlicher Seite erteilten Auftrags zugänglich 
waren, in den Besitz oder zur Kenntnis eines anderen gelangen läßt und dadurch 
die Sicherheit des Reichs gefährdet, wird mit Gefängnis oder Festungshaft bis 
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark bestraft. 
9. 
Wer von dem Vorhaben eines der in den 90 1), 3 bezeichneten Verbrechen 
zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich ist, glaubhafte 
Kenntnis erhält und es vorsätzlich unterläßt, hiervon der Behörde zur rechten 
Zeit Anzeige zu machen, wird, wenn das Verbrechen oder ein strafbarer Versuch 
desselben begangen worden ist, mit Gefängnis bestraft. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Anzeige gegen einen 
Angehörigen oder von einem Geistlichen in Ansehung desjenigen, was ihm bei 
Ausübung der Seelsorge anvertraut worden ist, hätte erstattet werden müssen. 
100. 
Wer vorsätzlich während eines Krieges gegen das Reich oder bei drohendem 
Kriege Nachrichten über Truppen= oder Schiffsbewegungen oder über Verteidigungs- 
mittel einem vom Reichskanzler erlassenen Verbote zuwider veröffentlicht, wird 
mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 
fünftausend Mark bestraft.
	        
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