Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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öl15. 
Hat der Täter für die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens gegen 
dieses Gesetz Entgelt empfangen, so ist das Empfangene oder dessen Wert in dem 
Urteil für dem Staate verfallen zu erklären. 
16. 
Auf die Verbrechen und Vergehen gegen die 9§ 1, 3, 5, 6, 8 findet die 
Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs Anwendung. 
17. 
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die 
durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die ent- 
sprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. 
18. 
Bei Verbrechen gegen die §§# 1, 3 ist das Reichsgericht für die Unter- 
suchung und Entscheidung in erster und letzter Instanz ausschließlich zuständig. 
Die Militärgerichtsbarkeit wird hierdurch nicht berührt. 
Die Geschäfte, die im 9 72 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes der 
Strafkammer des Landgerichts zugewiesen sind, erledigt der erste Strafsenat des 
Reichsgerichts. Das Hauptverfahren findet vor dem zweiten Strassenate statt. 
19. 
Der 9 360 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs, der 9§ 15 des Gesetzes über die 
Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzb9l. S. 65) und das Gesetz gegen den 
Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juli 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 205) mit 
Ausnahme des §9 11 treten außer Kraft. In dem Abs. 2 des 9 360 des Straf- 
gesetzbuchs kommen die Zahl „1)// und die Worte „der Risse von Festungen und 
Festungswerken,“, in der Nr. 1 des § 18 des Gesetzes über die Presse die Zahl 
„15,“ in Wegfall. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 3. Juni 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
Deu Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Relchs-Geseybl. 1914. 4
	        
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