Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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(Nr. 4391.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen- 
ständen des Gartenbaues. Vom 3. Juni 1914. 
A# Grund der Vorschrift im § 4 Nr. 1 der Verordnung, betreffend das 
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Wein= und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) be- 
stimme ich folgendes: 
Die Einfuhr aller zur Gattung der Rebe nicht gehörigen PMlänzlinge, 
Sträucher und sonstigen Pflanzenstoffe, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder 
Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über 
die Königlich Preußische Lollabfertigungsstelle Malmedy Bahnhof erfolgen. 
Berlin, den 3. Juni 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Jonquieres. 
  
Den Bezug des Meichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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