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Erklärung.
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Zwischen der Kaiserlich Deutschen Regierung und der Königlich Dänischen
Regierung ist im Anschluß an die Vereinbarung vom 1. Juni 1910 zur Ver—
einfachung des Rechtshilfeverkehrs die nachstehende weitere Vereinbarung getroffen
worden.
Artikel 1.
Jede der beiden Regierungen wird ihre Vermittelung eintreten lassen, um
die gemäß Artikel 18, 19 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom
17. Juli 1905 für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidungen der Behörden des
andern Teiles zur Vollstreckung zu bringen, wenn ihr der von dem Gläubiger
oder in seinem Namen gestellte Vollstreckungsantrag auf diplomatischem Wege
übermittelt wird.
Der Antrag muß in der Sprache des ersuchten Teiles abgefaßt oder von
einer Ubersetzung in diese Sprache begleitet sein; die Ubersetzung ist durch einen
diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Teiles oder einen be-
eidigten Dolmetscher des ersuchten Teiles zu beglaubigen. Ist die vorgeschriebene
Ubersetzung nicht beigefügt, so wird sie von dem ersuchten Teile auf Kosten des
ersuchenden Teiles beschafft.
Der Antrag kann dem ersuchten Teile gleichzeitig mit dem Antrag auf
Vollstreckbarkeitserklärung der Kostenentscheidung übermittelt werden.
Artikel 2.
Auf den gemäß Artikel 1 dieser Erklärung gestellten Antrag findet die
Vollstreckung der Kostenentscheidung nur in bewegliche körperliche Sachen statt.
Mit den in der Kostenentscheidung festgesetzten Kosten sind auch die gemäß
Artikel 19 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß, Artikel 4 der Vrreina
barung vom 1. Juni 1910 und Artikel 1 Abs. 2 der gegenwärtigen Erklärung
entstehenden Ubersetzungskosten sowie die sonstigen Kosten des Vollstreckungsver-
fahrens beizutreiben.
Der Vollstreckungsbeamte des ersuchten Teiles darf zur Deckung seiner
Gebühren und Auslagen einen Kostenvorschuß nicht erheben. Soweit die Voll-
streckung nicht zur Deckung der Gebühren und Auslagen führt, ist der ersuchende
Teil verpflichtet, diese Kosten zu erstatten.