Anlage.
1. Es müssen Fahrten stattfinden:
a) auf einer Linie Hongkong-Rabaul—Sydney in eitabständen von
längstens vier Wochen,
b) auf einer Linie Singapore-Neuguinea-Apia (Samoa) in Zeit-
abständen von längstens acht Wochen,
c) im Inseldienst in Zeitabständen von längstens drei Monaten.
Der Reichskanzler ist mit Zustimmung des Bundesrats zu einer ander-
weitigen Regelung dieser Fahrten ermächtigt, falls die Verhältnisse dies an-
gezeigt erscheinen lassen und dadurch nicht eine Uberschreitung der im § 1
des Gesetzes festgesetzten Reichsbeihilfe erfolgt. Tritt dadurch jedoch eine
erhebliche Verringerung der Gesamtleistungen auf den vorbezeichneten Linien
ein, so ist die Reichsbeihilfe entsprechend zu kürzen.
2. Die Fahrgeschwindigkeit muß im Durchschnitt mindestens betragen
auf der Linie untert . . ... 11) Knoten,
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Die Zeitdauer der Reise ist nach diesem Verhältnis mit entsprechendem Zu-
schlag für den Aufenthalt in den anzulaufenden Häfen in Stunden mit
einem Abschlag von einem Knoten für die Stunde bei Fahrt gegen den
Monsun zu berechnen.
3. In die Fahrt einzustellende neue Dampfer müssen auf deutschen Werften
gebaut sein.
4. Alle in die Fahrt einzustellenden Dampfer müssen vor ihrer Einstellung
durch vom Reichskanzler zu ernennende Sachverständige abgenommen werden.
5. Für ungerechtfertigte Verzögerungen bei der Fahrtausführung werden ent-
sprechende Abzüge von der Reichsbeihilfe gemacht.
6. Die Dampfer führen die deutsche Postflagge und befördern die Post nebst
den etwaigen Begleitern ohne besondere Bezahlung.
7. Die regelmäßigen Fahrten haben Anfang Oktober 1914 zu beginnen.
8. Zur Sicherstellung der Erfüllung der Vertragsverbindlichkeiten ist, soweit
erforderlich, dem Unternehmer die Stellung einer Kaution aufzuerlegen.
9. Erwachsen dem Unternehmer aus dem Betriebe dauernd größere Gewinne,
so kann der Reichskanzler dem Unternehmer größere Leistungen, z. B. in
bezug auf schnellere oder vermehrte Fahrten usw.) auferlegen oder die Reichs-
beihilfe entsprechend kürzen.