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(Nr. 4397.) Verordnung, betreffend Anderung der Verordnung über die Tagegelder, Fuhr-
kosten und Umzugskosten von Beamten der Betriebsverwaltung der Reichs-
eisenbahnen. Vom 10. Juni 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des § 18 des Reichsbeamtengesetzes
vom 18. Mai 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 245) im Einvernehmen mit dem Bundes-
rate, was folgt:
Die Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Um-
zugskosten von Beamten der Betriebsverwaltung der Reichseisenbahnen, vom
10. Juli 1901 (Reichs. Gesetzbl. S. 271) in der Fassung vom 8. September 1910
(Reichs-Gesetzbl. S. 1002) wird wie folgt geändert:
I. § 3 Abs. 1 erhält unter b folgende Fassung:
b) Eisenbahn-Betriebsingenieure, Werkstättenvorsteher, Verkehrskontrolleure
und Werkmeister 4,80 Mark.
II. Im §& 4 Abs. 1 ist in Zeile 2 hinter „Eisenbahn-Betriebsingenieure“ ein-
zuschalten:
„Werkstättenvorsteher“.
III. Im 9 3 Abs. 1 ist unter a zu setzen:
statt „Verkehrsinspektionen“ „Verkehrsämter“,
statt „Inspektionen““ „Amtern“
im §& 4 Abs. 1 wird in Zeile 1 und 6 das Wort „Werkstätteninspektionen““
durch „Werkstättenämtern“ ersetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 10. Juni 1914.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Pofstanstalten.
Herausgegeben. im Reichsamt des Innern. — Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.