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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
Nr. 36.
Inhalt: Bestimmungen über Fachausschüsse für Hausarbeit. S. 221.
(Nr. 4398.) Bestimmungen über Fachausschüsse für Hausarbeit. Vom 18. Juni 1914.
Auf Grund des § 24 des Hausarbeitgesetzes vom 20. Dezember 1911 (Reichs-
Gesetzbl. S. 976) hat der Bundesrat folgendes bestimmt:
1. Errichtung und Zusammensetzung der Fachausschüsse.
§ 1.
Fachausschüsse werden in der Regel für einzelne Gewerbezweige oder für
Teile von Gewerbezweigen errichtet.
Werden in einem Gebiete mehrere Gewerbezweige oder Teile von Gewerbe-
zweigen in erheblicherem Umfang in Verbindung miteinander in Hausarbeit be-
trieben, so wird für sie in der Regel ein gemeinschaftlicher Fachausschuß errichtet.
§ 2.
Die Landeszentralbehörde kann anordnen, daß bei Fachausschüssen Ab-
teilungen für bestimmte Gewerbezweige oder Teile von Gewerbezweigen gebildet
werden.
Den Abteilungen gehören in gleicher Zahl Vertreter der beteiligten Gewerbe-
treibenden und Hausarbeiter sowie außerdem der Vorsitzende und die Beisitzer des
Fachausschusses (§ 21 Abs. 1 des Hausarbeitgesetzes) an.
Die Landeszentralbehörde bestimmt die Zahl der Vertreter für die Abteilungen.
§ 3.
Für den Vorsitzenden und die Beisitzer hat die Landeszentralbehörde min-
destens je einen Stellvertreter, für die ernannten Vertreter der Gewerbetreibenden und
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Ausgegeben zu Berlin den 23. Juni 1914.