Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
 
 
 
Nr.  36. 
Inhalt: Bestimmungen über Fachausschüsse für Hausarbeit. S. 221. 
 
 
(Nr. 4398.) Bestimmungen über Fachausschüsse für Hausarbeit. Vom 18. Juni 1914. 
Auf Grund des § 24 des Hausarbeitgesetzes vom 20. Dezember 1911 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 976) hat der Bundesrat folgendes bestimmt: 
1. Errichtung und Zusammensetzung der Fachausschüsse. 
 §  1. 
Fachausschüsse werden in der Regel für einzelne Gewerbezweige oder für 
Teile von Gewerbezweigen errichtet. 
Werden in einem Gebiete mehrere Gewerbezweige oder Teile von Gewerbe- 
zweigen in erheblicherem Umfang in Verbindung miteinander in Hausarbeit be- 
trieben, so wird für sie in der Regel ein gemeinschaftlicher Fachausschuß errichtet. 
§  2. 
Die Landeszentralbehörde kann anordnen, daß bei Fachausschüssen Ab- 
teilungen für bestimmte Gewerbezweige oder Teile von Gewerbezweigen gebildet 
werden. 
Den Abteilungen gehören in gleicher Zahl Vertreter der beteiligten Gewerbe- 
treibenden und Hausarbeiter sowie außerdem der Vorsitzende und die Beisitzer des 
Fachausschusses (§ 21 Abs. 1 des Hausarbeitgesetzes) an. 
Die Landeszentralbehörde bestimmt die Zahl der Vertreter für die Abteilungen. 
§ 3. 
Für den Vorsitzenden und die Beisitzer hat die Landeszentralbehörde min- 
destens je einen Stellvertreter, für die ernannten Vertreter der Gewerbetreibenden und 
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Ausgegeben zu Berlin den 23. Juni 1914.