Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 221 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
  
  
93436. 
Juhalt: Bestimmungen über Fachausschüsse für Hausarbeit. S. 221. 
  
  
(Nr. 4398.) Bestimmungen über Fachausschüsse für Hausarbeit. Vom 18. Juni 1914. 
Al Grund des 9 24 des Hausarbeitgesetzes vom 20. Dezember 1911 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 976) hat der Bundesrat folgendes bestimmt: 
1. Errichtung und Zusammensetzung der Fachausschüsse. 
·««’ Fl. 
Fachausschüsse werden in der Regel für einzelne Gewerbezweige oder für 
Teile von Gewerbezweigen errichtet. 
Werden in einem Gebiete mehrere Gewerbezweige oder Teile von Gewerbe- 
zweigen in erheblicherem Umfang in Verbindung miteinander in Hausarbeit be- 
trieben, so wird für sie in der Regel ein gemeinschaftlicher Fachausschuß errichtet. 
82. 
Die Landeszentralbehörde kann anordnen, daß bei Fachausschüssen Ab- 
teilungen für bestimmte Gewerbezweige oder Teile von Gewerbezweigen gebildet 
werden. 
Den Abteilungen gehören in gleicher Zahl Vertreter der beteiligten Gewerbe- 
treibenden und Hausarbeiter sowie außerdem der Vorsitzende und die Beisitzer des 
Fachausschusses (§J 21 Abs. 1 des Hausarbeitgesetzes) an. 
Die Landeszentralbehörde bestimmt die Zahl der Vertreter für die Abteilungen. 
| 3. 
Für den Vorsitzenden und die Beisitzer hat die Landeszentralbehörde min- 
destens je einen Stellvertreter, für die ernannten Vertreter der Gewerbetreibenden und 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 47 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juni 1914.
	        
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