Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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tragen, ohne daß sie selbst eine Arbeitsstätte besitzen (Ausgeber, Faktoren, Fergen), 
als Gewerbetreibende im Sinne des § 4 zu gelten haben. 
Sind im Bereiche des Fachausschusses Personen in der Weise tätig, daß 
sie selbst in eigenen Betriebsstätten (Arbeitsstuben) eine oder mehrere Personen 
gegen Lohn beschäftigen und zugleich für Gewerbetreibende außerhalb deren Arbeits- 
stätte Arbeit an Hausarbeiter übertragen (sogenannte Zwischenmeister), so setzt die 
Aufsichtsbehörde (§ 32) die Grundsätze fest, nach denen sich bestimmt, inwieweit 
diese Personen zu den Gewerbetreibenden zu rechnen sind. 
Den Gewerbetreibenden stehen ihre gesetzlichen Vertreter und die bevoll- 
mächtigten Leiter ihrer Betriebe gleich. 
87. 
Die ernannten Vertreter der Gewerbetreibenden und der Hausarbeiter wählen 
je eine gleiche Zahl weiterer Vertreter (§ 22 Abs. 1 Satz 3 des Hausarbeitgesetzes). 
Die Stellvertreter für die gewählten Vertreter der Gewerbetreibenden und 
der Hausarbeiter (§ 3 Abs. 1 Satz 2) werden auf Seite der Gewerbetreibenden 
und der Hausarbeiter je von den ernannten Vertretern gewählt. 
Sind Abteilungen bei den Fachausschüssen errichtet, so erfolgt die Wahl der 
zweiten Hälfte der Vertreter der Gewerbetreibenden und der Hausarbeiter (§ 22 
Abs. 1 Satz 3 des Hausarbeitgesetzes) sowie der Stellvertreter für sie durch die 
der Abteilung angehörenden Vertreter. 
Werden Hausarbeiterinnen in größerer Zahl beschäftigt, so bestimmt die 
Aufsichtsbehörde (5 32) für jeden Fachausschuß und für jede Abteilung, wie viele 
von den zu wählenden Vertretern der Hausarbeiter und ihren Stellvertretern 
Hausarbeiterinnen sein müssen. 
88. 
Die Wahlen sind unmittelbar und geheim. 
Das Wahlrecht ist durch Stimmzettel auszuüben. In den Stimmzettel 
hat der Wähler die sämtlichen von ihm gewählten Vertreter und Stellvertreter 
untereinander so einzutragen, daß über die Person der Benannten und die Reihen- 
folge, in der sie benannt sind, sowie darüber, ob sie als Vertreter oder Stell- 
vertreter gewählt werden, kein Zweifel besteht. 
, Vor dem Beginne der Wahl hat der Vorsitzende des Fachausschusses den 
Wählern die Bestimmungen über die Wählbarkeit (95 4 bis 6) mitzuteilen. 
9. 
Die Aufsichtsbehörde (§ 32) kann anordnen, daß die Wähler die Stimm- 
zettel an den Vorsitzenden des Fachausschusses in einem mit amtlichem Stempel 
versehenen Umschlag bis zu einem für jede Wahl von ihm zu bestimmenden 
Zeitpunkt einzusenden haben. " 
10. 
Mangels solcher Anordnung ist das Wahlrecht in Person auszuüben. 
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