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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
3½38.
Juhalt: Geset,, betreffend Anderung der Jivilprozeßordnung. S. 238. — Vekanntmachung, betresfend
Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. S. 234.
(Nr. 4400.) Gesetz, betreffend Anderung der Zivilprozeßordnung. Vom 24. Juni 1914.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2e.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Einziger Artikel.
Die Zivilprozeßordnung wird dahin geändert, daß der § 850 Abfs. 1
folgende Nr. 9 erhält:
die Aufwandsentschädigungen, die auf Grund der Bekanntmachung des
Reichskanzlers, betreffend Aufwandsentschädigungen an Familien für
im Reichsheer, in der Marine oder in den Schutztruppen eingestellte
Söhne, vom 26. März 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 57) gewährt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord M. YD. „Hohenzollern“ den 24. Juni 1914.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Reichs-Gesetzbl. 1914. 40
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juni 1914.