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Unter d) Schwarzpulverähnliche, handhabungssichere Spreng-
stoffe wird eingeschaltet:
in dem mit „Cahücit“ beginnenden Absatz hinter dem Worte „Kali-
salpeter"
, der ganz oder teilweise durch Natronsalpeter ersetzt werden kann,
hinter dem mit „Raschit II" beginnenden Absatz
Rosenheimer Sicherheits-Sprengpulver (Gemenge von
Kalisalpeter, Schwefel, Holzmehl und Holzkohle).
2. Gruppe.
Unter b) Chlorat- und Perchloratsprengstoffe wird hinter dem mit
„Barbarit“ beginnenden Absatz nachgetragen:
Gelatine-Barbarit (Gemenge von 80 Prozent Kaliumchlorat
mit 10 Prozent Trinitrotoluol und mit 10 Prozent Nitrotoluolgelatine,
bestehend aus 95 Teilen neutralen, flüssigen Mono- und Di-Nitroto
luolen und 5 Teilen Kollodiumwolle).
2. Abschnitt A. Verpackung. 1. Gruppe der Sprengmittel.
In Ziffer 3. Nitrozellulose (Schießbaumwolle, Kollodiumwolle) c),
erster Satz wird statt der Schlußworte „fest verpackt sein“ gesetzt:
oder in innen verzinkte (verbleite) Eisenfässer mit einem dichten Ver-
schlusse, der einem etwaigen inneren Drucke nachgibt, fest verpackt sein.
In Ziffer 4. Schwarzpulverähnliche, handhabungssichere Spreng-
stoffe d) Abs. (1) wird am Ende nachgetragen:
Patronen aus Rosenheimer Sicherheits-Sprengpulver dürfen
aus Pergamentpapier hergestellt sein, auch darf das Pulver in Pakete
von höchstens 2½ kg Gewicht aus Pergamentpapier verpackt werden.
Der Inhalt eines Behälters darf höchstens 25 kg betragen.
Nr. Ib. Munition.
Abschnitt A. Verpackung. Zu 3. Abs. (3).
Der erste Satz wird gefaßt:
Elektrische Zündköpfe ohne sprengkräftige Zündungen unter c) sind vor
dem Einlegen in die äußeren Behälter bis höchstens 2000 Stück mit
reichlichen Mengen Sägemehl oder Holzmehl in Pappkasten mit Mittel-
wand zu verpacken.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 24. Dezember 1913.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Wackerzapp.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.