Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1914. 
 
 
 
Nr. 
2. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die amtliche Veröffentlichung grundsätzlicher Entscheidungen des Ober- 
schiedsgerichts für Angestelltenversicherung. S 3. — Bekanntmachung, betreffend die dem 
Internationalen Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 3. 
 
(Nr. 4328.) Bekanntmachung, betreffend die amtliche Veröffentlichung grundsätzlicher Ent- 
scheidungen des Oberschiedsgerichts für Angestelltenversicherung. Vom 
1. Januar 1914. 
Auf Grund des § 294 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte (Reichs- 
Gesetzbl. 1911 S. 989) bestimme ich folgendes: 
Das Oberschiedsgericht für Angestelltenversicherung veröffentlicht seine Ent- 
scheidungen, die grundsätzliche Bedeutung haben, in der Zeitschrift: 
„Die Angestelltenversicherung. Amtliche Nachrichten der Reichs- 
versicherungsanstalt und der Spruchbehörden für Angestellte.“ Diese 
Entscheidungen sind auch äußerlich als grundsätzliche Entscheidungen 
zu kennzeichnen. 
Berlin, den 1. Januar 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
 
(Nr. 4329.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 2. Januar 1911. 
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet — Ausgabe vom 1. Januar 
1913, Reichs-Gesetzbl. S. 185 ff. —, ist, wie folgt, geändert worden: 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 2 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Januar 1914.
	        
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