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Wohnsitz im Reiche gehabt hat, an die Vormundschaftsbehörde,
zu deren Bezirke der Ort dieses Wohnsitzes gehört;
2. falls ein solcher Wohnsitz des Minderjährigen nicht vorhanden
oder nicht bekannt ist, an die in dem Heimatstaat (Bundesstaat)
des Minderjährigen befindliche Vormundschaftsbehörde, in deren
Bezirke seine Eltern ihren Wohnsitz haben oder zuletzt gehabt haben;
3. falls auch ein solcher Wohnsitz der Eltern nicht vorhanden oder
nicht bekannt ist, an die Vormundschaftsbehörde der Hauptstadt
des Heimatstaats des Minderjährigen;
in der Schweiz:
an die nach Artikel 2 zuständige Behörde des Kantons, in dem
der Minderjährige heimatberechtigt ist.
Artikel 4.
Im Falle der örtlichen Unzuständigkeit der Behörde, an welche die Mit-
teilung gerichtet ist, hat diese die Mitteilung von Amts wegen an die zuständige
Behörde abzugeben und die Behörde, von welcher die Mitteilung ausgeht, hier-
von unverzüglich zu benachrichtigen.
Artikel 5.
In dem unmittelbaren Geschäftsverkehre werden die Schreiben der beiderseitigen
Behörden in deren Landessprache abgefaßt.
Artikel 6.
In den im Artikel 1 bezeichneten Angelegenheiten bleibt der diplomatische
Weg vorbehalten, soweit dieser aus besonderen Gründen angezeigt erscheint oder
aus dem unmittelbaren Geschäftsverkehre Schwierigkeiten entstehen.
Artikel 7.
Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. Oktober 1914 in Wirksamkeit und
bleibt in Kraft bis zum Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung
seitens des einen oder des andern der beiden Teile.
Die Erklärung wird gegen eine entsprechende Erklärung des Schweeizerischen
Bundesrats ausgetauscht werden.
Berlin, den 26. Juni 1914.
Im Namen der Kaiserlich Deutschen Regierung.
Der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes.
In Vertretung:
Zimmermann.