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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
Æ 46.
Inhalt: Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen.
S. 259. — Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu= und
Futtermitteln. S. 260. — Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen
(Motorwagen und Motorfahrrädern) und Teilen davon. S. 260.
(Nr. 41“.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Tieren und tierischen Er-
zeugnissen. Vom 31. Juli 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2#c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats,
was folgt:
1.
Die Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen über die Grenzen
des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten.
2.
Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände veröffentlichen,
deren Ausfuhr nach §9 1 verboten ist.
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im § 1 Ausnahmen zu gestatten
und die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen.
83.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Reichs-Gesetzbl. 1914. 57
Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1914.