Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 261 — 
– 1. 
Die Ausfuhr von Kraftfahrzeugen (Motorwagen, Motorfahrrädern und 
Teilen davon) und von Mineralrohölen, Steinkohlenteer und allen aus diesen 
hergestellten Olen über die Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres 
verboten. 
82. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, von den Bestimmungen im 9 1 Aus- 
nahmen zu gestatten und die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen. 
3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Geseczblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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