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3.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Geqgeben Neues Palais, den 31. Juli 1914.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
(Nr. 4420.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahn-
material aller Art, von Telegraphen= und Fernsprechgerät sowie Teilen davon,
von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon. Vom
31. Juli 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats,
was folgt:
§1.
Die Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Tele-
graphen= und Fernsprechgerät sowie Teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art,
von Fahrzeugen und Teilen davon über die Grenzen des Deutschen Reichs ist
bis auf weiteres verboten.
82.
Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände veröffentlichen,
deren Ausfuhr und Durchfuhr nach 8S1 verboten ist.
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im § 1 Ausnahmen zu gestatten
und die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen.