Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
(Nr. 4422.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- 
und Arzneimitteln sowie von ärztlichen Instrumenten und Geräten. Vom 
M31. Juli 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, 
was folgt: · 
§1. 
Die Ausfuhr und Durchfuhr von Verband= und Arzneimitteln sowie von 
ärztlichen Instrumenten und Geräten über die Grenzen des Deutschen Reichs ist 
bis auf weiteres verboten. 
2. 
Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände veröffentlichen, 
deren Ausfuhr und Durchfuhr nach §.1 verboten ist. 
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im 9 1 Ausnahmen zu gestatten 
und die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen. 
. 83. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
 
	        
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