Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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(Nr. 4423.) Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Tauben. 
Vom 31. Juli 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, 
was folgt: 
SI. 
Die Einfuhr und die Ausfuhr von Tauben über die Grenzen des Reichs 
ist bis auf weiteres verboten. 
82. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von diesem Verbote zu 
gestatten und die erforderlichen Kontrollmaßregeln zu treffen. 
3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
(Nr. 4424.) Verordnung, betreffend die Verwendung von Tauben zur Beförderung von 
Nachrichten. Vom 31. Juli 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund der Vorschrift im & 4 des Gesetzes, betreffend den Schutz 
der Brieftauben und den Brieftaubenverkehr im Kriege, vom 28. Mai 1894 
(Reichs-Gesetzbl. S. 463) im Namen des Reichs, was folgt:
	        
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