Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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(Nr. 4331.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 24. Jannar 1914. 
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung 
wird diese Anlage, wie folgt, geändert: 
Nr. Ia. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe a). 
1. In dem mit „Astralit III" beginnenden Absatz werden die Worte „Ge- 
treide- oder Kartoffelmehl“ ersetzt durch 
Pflanzenmehle 
2. Hinter dem mit „Ammonkarbonit Ia“ beginnenden Absatz wird einge- 
schaltet: 
 Halokarbonit mit den angehängten Buchstaben A, B, C usw. oder 
den Zahlen 1, 2, 3 usw. (Gemenge von Ammoniaksalpeter, mit 
Zusatz von höchstens 33 Prozent anderer Salpeterarten, von höchstens 
12 Prozent Trinitrotoluol oder anderer aromatischer Nitrokohlen-- 
wasserstoffe, die nicht gefährlicher sind als Trinitrotoluol, auch mit 
höchstens 5 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin, auch mit Leim- 
Glyzerin-Gelatine, Mehl, Pflanzenmehl, auch mit anderen Kohlen- 
stoffträgern, auch mit neutralen, beständigen, die Gefahr nicht er- 
höhenden Salzen). 
Nr. II. Selbstentzündliche Stoffe. 
B. Sonstige Vorschriften. 
Im Abs. (2) wird in dem Unterabsatze c) hinzugefügt: 
und daß Gemenge der Ziffer 8 a derart abgelagert sind, daß eine 
Selbsterhitzung ausgeschlossen ist, 
Nr. VI. Fäulnisfähige Stoffe. 
Eingangsbestimmungen. 
Hinter Ziffer 10 wird nachgetragen: 
11. Für Lehr- oder Untersuchungszwecke bestimmte menschliche 
Körperteile, tierische Körper oder Körperteile und Stoffe, 
die von Menschen oder Tieren herrühren (z. B. Harn, Kot, Auswurf, 
Blut, Eiter). 
Abschnitt A. Verpackung. 
Im Abs. (1) wird hinter Unterabsatz 1) eingefügt: 
g) Stoffe der Ziffer 11.
	        
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