Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

11. 
22. 
s 
— 282 — 
militärische als solche kenntliche Kleidungs= und Ausrüstungsstücke; 
militärisches als solches kenntliches Geschirr jeder Art; 
für den Krieg benutzbare Reit., Zug= und Lasttiere; 
Lagergerät und seine als solche kenntlichen Bestandteile; 
Panzerplatten; 
Kriegsschiffe und sonstige Kriegsfahrzeuge sowie solche Bestandteile, die 
nach ihrer besonderen Beschaffenheit nur auf einem Kriegsfahrzeuge benutzt 
werden können; 
Werkzeuge und Vorrichtungen, die ausschließlich zur Anfertigung von 
Kriegsmaterial oder zur Anfertigung und Ausbesserung von Waffen und 
von Landkriegs-- oder Seekriegsmaterial hergestellt sind. 
Absolute Konterbande sind ferner diejenigen Gegenstände und Stoffe, 
die seitens des Deutschen Reiches ausdrücklich als absolute Konterbande erklärt werden. 
23. 
Als Kriegskonterbande werden, ohne daß es einer Erklärung bedürfte, 
folgende für kriegerische wie für friedliche Owecke verwendbare, unter der Bezeichnung 
relative Konterbande begriffene Gegenstände und Stoffe angesehen: 
[M. 
Lebensmittel; 
. Furage und zur Viehfütterung geeignete Körnerfrüchte; 
3. für militärische Zwecke geeignete Kleidungsstücke, Kleidungsstoffe und 
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9. 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
Schuhwerk; 
Gold und Silber, geprägt und in Barren, sowie Papiergeld; 
für den Krieg verwendbare Fuhrwerke jeder Art und ihre Bestandteile; 
Schiffe, Boote und Fahrzeuge jeder Art, Schwimmdocks und Vorrichtungen 
für Trockendocks sowie ihre Bestandteile; 
festes oder rollendes Eisenbahnmaterial, Telegraphen-, Funkentelegraphen- 
und Telephonmaterial; 
Luftschiffe und Flugmaschinen, ihre als solche kenntlichen Bestandteile sowie 
Zubehörstücke, Gegenstände und Stoffe, die erkennbar zur Luftschiffahrt 
oder zu Flugzwecken dienen sollen; 
Feuerungsmaterial und Schmierstoffe; 
Schießpulver und Sprengstoffe, die nicht besonders für den Krieg be- 
stimmt sind; 
Stacheldraht sowie die zu dessen Befestigung und Zerschneidung dienenden 
Werkzeuge; 
Hufeisen und Hufschmiedegerät; 
Geschirr und Sattelzeug; 
Doppelgläser, Fernrohre, Chronometer und nautische Instrumente aller Art. 
Unter „Lebensmitteln““ sind alle zur menschlichen Ernährung dienenden festen 
oder flüssigen Stoffe zu verstehen; der Ausdruck „Papiergeld““ umfaßt auch Bank- 
noten, jedoch nicht Wechsel und Schecks; Kessel und Maschinen fallen unter Nr. 6 
der Liste; als „festes Eisenbahnmaterial“ sind unter anderem Schienen, Schwellen 
Drehscheiben, Brückenteile anzusehen.
	        
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