Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

24. 
— 283 — 
Relative Konterbande sind ferner diejenigen Gegenstände und Stoffe, 
die seitens des Deutschen Reiches ausdrücklich als solche erklärt werden. 
25. 
Die unter 22 und 24 genannte Erklärung wird den verbündeten und 
neutralen Regierungen bekanntgegeben und den Kommandanten S. M. Schiffe mit- 
geteilt. 
26. 
Gegenstände und Stoffe, die für kriegerische Zwecke nicht verwendbar 
sind, können nicht als Kriegskonterbande erklärt werden. 
27. 
werden: 
1. 
i 
—— ——— — — 1— 
2#5 
65 
Als Kriegskonterbande können die nachstehenden Gegenstände nicht erklärt 
Rohbaumwolle, Rohwolle, Rohseide, rohe Jute, roher Flachs, roher Hanf 
und andere Nohstoffe der Tegtilindustrie sowie die daraus gesponnenen 
Garne; 
ölhaltige Nüsse und Sämereien, Kopra; 
Kautschuk, Harz, Gummi und Lacks Hopfen; 
rohe Felle, Hörner, Knochen und Elfenbein; 
. natürlicher und künstlicher Dünger, mit Einschluß der für die Landwirtschaft 
verwendbaren Nitrate und Phosphate; 
Erze; 
Erde, Ton, Kalk) Kreide, Steine mit Einschluß des Marmors, Ziegel. 
steine, Schiefer und Dachziegel; 
Porzellan und Glaswaren; 
Paopier und die zu seiner Herstellung zubereiteten Stoffe; 
Seife, Farbe mit Einschluß der ausschließlich zu ihrer Herstellung be- 
stimmten Materialien, und Firnis; 
Chlorkalk, Soda, Atznatron, schwefelsaures Natron in Kuchen, Ammoniak) 
schwefelsaures Ammoniak und Kupfervitriol; 
Maschinen für Landwirtschaft, für Bergbau, für Textilindustrie und für 
Buchdruckerei; 
. Edelsteine, Halbedelsteine, Perlen, Perlmutter und Korallen; 
Turm- und Wanduhren, Standuhren und Taschenuhren außer Chronometern) 
Mode- und Galanteriewaren; 
. Federn jeder Art, Haare und Borsten; 
u Gegenstände zur Wohnungseinrichtung und zum Wohnungsschmucke; Bureau- 
möbel und Bureaubedarf. 
. Als Kriegskonterbande können ferner nicht angesehen werden: 
Gegenstände und Stoffe, die ausschließlich zur Pflege der Kranken und 
Verwundeten dienen jedoch mit der Maßgabe, daß sie im Falle gewichtiger 
militärischer Erfordernisse gegen Entschädigung angefordert werden können, 
wenn sie die unter 29 vorgesehene Bestimmung haben; 
Gegenstände und Stoffe, die zum Gebrauche des Schiffes, auf dem sie 
vorgefunden werden oder zum Gebrauche der Besatzung oder der Passagiere 
dieses Schiffes während der Reise bestimmt sind. 
Reichs-Gesehbl 1914 62
	        
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