Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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B. Voraussetzungen für die Behandlung als Konterbande. 
29. Die Gegenstände der absoluten Konterbande unterliegen der Beschlagnahme 
(s. 43), wenn bewiesen wird, daß ihre Bestimmung das feindliche oder vom Feinde 
besetzte Gebiet oder die feindliche Streitmacht ist. Es macht keinen Unterschied, ob 
die Zuführung dieser Gegenstände unmittelbar erfolgt, oder ob sie noch eine Um- 
ladung oder eine Beförderung zu Lande erfordert. 
30. Der Kommandant hat die unter 29 bezeichnete feindliche Bestimmung 
ohne weiteres als vorliegend anzusehen 
a) wenn die Ware zur Ausladung in einem feindlichen Hafen oder zur Ab- 
lieferung an die feindliche Streitmacht bestimmt ist; 
b) wenn das Schiff nur feindliche Häfen anlaufen soll, oder wenn es einen 
feindlichen Hafen berühren oder zur feindlichen Streitmacht stoßen soll, 
bevor es den neutralen Hafen erreicht, wohin die Ware bestimmt ist. 
31. Hat ein Schiff Gegenstände der absoluten Konterbande an Bord, so ist 
den Angaben der Schiffspapiere über seine weitere Fahrt unbedingt Glauben zu 
schenken, es sei denn, daß das Schiff offenbar von der nach seinen Schiffspapieren 
einzuhaltenden Fahrt abgewichen ist, ohne sich deswegen hinreichend rechtfertigen zu 
können, oder daß Tatsachen vorliegen, aus denen sich unwiderleglich ergibt, daß die 
betreffenden Angaben der Papiere falsch sind. (Vgl. 37 Abs. 1.) 
32. Die Gegenstände der relativen Konterbande unterliegen, sofern auch die 
Bedingungen der Nr. 35 erfüllt sind, der Beschlagnahme (s. 43), wenn bewiesen 
wird, daß sie für den Gebrauch der Streitmacht oder der Verwaltungsstellen des 
feindlichen Staates bestimmt sind, es sei denn, daß im letzteren Falle nach Ausweis 
der Umstände diese Gegenstände tatsächlich nicht für den derzeitigen Krieg benutz 
werden können. 
Gold und Silber, geprägt oder in Barren, sowie Papiergeld ist indessen stets 
als für den Krieg verwendbar anzusehen. 
Verwaltungen, die (wie z. B. lokale und städtische) nicht unmittelbar von der 
Zentralgewalt abhängen, sind nicht als Verwaltungsbehörden des Staates zu betrachten. 
33. Der Kommandant hat, sofern die Umstände dem nicht widersprechen, die 
unter 32 bezeichnete feindliche Bestimmung als vorliegend anzusehen: 
a) wenn die Sendung an eine feindliche Behörde oder 
b) an einen in Feindesland ansässigen Händler gerichtet ist, von dem feststeht, 
daß er der Streitmacht oder den Verwaltungsstellen des feindlichen 
Staates Gegenstände der fraglichen Art oder Erzeugnisse aus ihnen liefertj 
oder 
e) wenn die Sendung nach einem befestigten Platz des Feindes oder 
d) nach einem anderen Platz gerichtet ist, der der feindlichen Streitmacht als 
Operations= oder Versorgungsbasis dient. 
Kauffahrteischiffe selbst sind jedoch nicht schon um deswillen als für die feind- 
liche Streitmacht usw. bestimmt, anzusehen, weil sie nach einem der zu c und d ge-
	        
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