Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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nannten Plätze fahren; es müssen vielmehr bei ihnen noch andere Umstände vorliegen, 
um die Annahme einer feindlichen Bestimmung gemäß 32 zu rechtfertigen. 
34. Liegt keiner der unter 33 angeführten Fälle vor, so hat der Komman- 
dant eine feindliche Bestimmung im Sinne von Nr. 32 nur anzunehmen, wenn be- 
gründete Aussicht besteht, deren Vorhandensein zu beweisen. 
35. Die Gegenstände der relativen Konterbande unterliegen der Beschlag- 
nahme nur auf einem Schiff, das sich auf der Fahrt nach dem feindlichen oder vom 
Feind besetzten Gebiet oder zur feindlichen Streitmacht befindet und das diese Gegen- 
stände nicht in einem neutralen Zwischenhafen ausladen soll, d. h. in einem Hafen, 
den das Schiff vor dem Erreichen jenes Zieles anzulaufen hat. 
36. Hat ein Schiff Gegenstände der relativen Konterbande an Bord, so ist 
den Angaben der Schiffspapiere über seine weitere Fahrt und über den Ausladungsort 
der Waren unbedingt Glauben zu schenken, es sei denn, daß das Schiff offenbar von 
der nach seinen Schiffspapieren einzuhaltenden Fahrt abgewichen ist, ohne sich des- 
wegen hinreichend rechtfertigen zu können, oder daß Tatsachen vorliegen, aus denen 
sich unwiderleglich ergibt, daß die betreffenden Angaben der Papiere falsch sind. 
37. Enthalten die Schiffspapiere keine Angaben über die weitere Fahrt des 
Schiffes, oder stellen sie diesem frei, einen feindlichen Hafen anzulaufen, so kann der 
Kommandant annehmen, daß es auf der Fahrt nach einem feindlichen Hafen be- 
riffen ist. 
Enthalten die Schiffspapiere keine Angaben über den Ausladungsort von 
Gegenständen der relativen Konterbande, oder stellen sie dem Schiff frei, diese Gegen- 
stände in einem feindlichen Hafen auszuladen, so kann der Kommandant — sofern 
das Schiff einen feindlichen Hafen anlaufen darf oder soll — annehmen, daß die 
fraglichen Gegenstände in diesem Hafen auszuladen sind. 
38. Hat das feindliche Gebiet keine Seegrenze, so tritt die Bestimmung der 
Nr. 35 außer Kraft und es genügt dann schon die Erfüllung der unter 32 genannten 
Bedingung, um die Beschlagnahme von Gegenständen der relativen Konterbande zu 
rechtfertigen. 
C. Behandlung der Schiffe und der Konterbande. 
39. Befördert ein Schiff Gegenstände, die der Beschlagnahme als absolute oder 
relative Konterbande unterliegen, so kann es auf hoher See oder in den Gewässern 
der Kriegführenden während der ganzen Dauer seiner Reise aufgebracht werden, selbst 
wenn es die Absicht hat, einen Zwischenhafen anzulaufen, bevor es die feindliche 
Bestimmung erreicht. 
40. Auf Grund einer früher ausgeführten, aber bereits vollendeten Beförderung 
von Konterbande kann eine Aufbringung nicht bewirkt werden. 
41. Schiffe, die selbst Konterbande sind, unterliegen der Einziehung. 
Ein wegen Beförderung von Konterbande aufgebrachtes Schiff unterliegt der 
Einziehung, wenn die Konterbande nach Wert, Gewicht, Umfang oder Frachtgebühren 
mehr als die Hälfte der Ladung ausmacht. 
62“
	        
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