Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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42. Von der Ladung unterliegen der Einziehung: 
a) Gegenstände, die als absolute oder relative Konterbande beschlagnahmt 
werden dürfen; 
b) die deren Eigentümer gehörenden Waren. 
Der Rest der Ladung eines neutralen Schiffes ist einschließlich etwaigen 
feindlichen Gutes nicht einziehbar. 
43. Die Beschlagnahme der in 42 aM und b bezeichneten Gegenstände hat regel- 
mäßig mittels Aufbringung des Schiffes zu erfolgen. Ausnahmen s. 46 und 47. 
44. Wenn ein Schiff bei der Anhaltung noch keine Kenntnis vom Ausbruch 
der Feindseligkeiten oder von der auf seine Ladung anwendbaren Konterbande Er- 
klärung (s. 25) hat, so kann die Konterbande zwar auch mittels Aufbringung des 
Schiffes beschlagnahmt werden; sie unterliegt aber der Einziehung nur gegen Ent- 
schädigung, während das Schiff und die übrige Ladung von der Einziehung be- 
eit ist“). 
r Das gleiche gilt, wenn der Kapitän die fragliche Kenntnis zwar erlangt, die 
Konterbande aber noch nicht in einem Hafen hat ausladen können; sein etwaiger 
Einwand, er hätte hierzu von seinem Reisewege abweichen müssen, ist nicht anzu- 
erkennen. 
45. Bei der Beurteilung, ob die fragliche Kenntnis vorliegt, ist zu berück- 
sichtigen, daß 
a) der Kriegszustand in deutschen, verbündeten und feindlichen Häfen — 
soweit sie telegraphische Verbindung haben — sofort bekannt sein wird; 
b) daß der Beginn der Feindseligkeiten den neutralen Regierungen sofort tele- 
graphisch bekanntgegeben und von ihnen sofort auf gleichem Wege ihren 
Hafenbehörden mitgeteilt wird; 
Tc) daß die Konterbande-Erklärung beim Beginn der Feindseligkeiten im 
Deutschen Reich veröffentlicht und den verbündeten und neutralen Re- 
gierungen telegraphisch bekanntgegeben wird, die sie ihren Hafenbehörden 
usw. unverzüglich mitteilen werden; 
ch daß die Konterbande Erklärung in feindlichen Häfen wenigstens zunächst 
nicht bekannt sein wird. 
46. Der Kommandant kann von der Aufbringung eines Konterbande be- 
befördernden Schiffes, das gemäß 41 der Einziehung nicht unterliegt, absehen, wenn 
der Kapitän bereit ist, ihm die Konterbande zu überliefern. 
Die ÜUbergabe der Konterbande ist in dem Tagebuch des angehaltenen Schiffes 
zu vermerken; der Kapitän dieses Schiffes hat dem Kommandanten für das prisen- 
gerichtliche Verfahren beglaubigte Abschrift aller zweckdienlichen Papiere zu übergeben. 
Der Kommandant ist befugt, die ihm so überlieferte Konterbande zu zerstören. 
  
*) Ist ein feindliches Schiff unter diesen Umständen aufgebracht, so unterliegt auf 
ihm verfrachtete Konterbande, soweit sie feindliches Gut ist, als solches der Einziehung ohne 
Entschädigung.
	        
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