Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 288 — 
54. Personen, die, ohne in die feindliche Streitmacht eingereiht zu sein, 
während der Reise die Operationen des Feindes unmittelbar unterstützen (48b), 
dürfen nur bei gleichzeitiger Aufbringung des Schiffes festgenommen werden. 
B. Schwerere Fälle. 
55. Ein neutrales Schiff unterstützt ferner den Feind in neutralitätswidriger Weise 
a) wenn es an den Feindseligkeiten unmittelbar teilnimmt; 
Gegen das betreffende Schiff ist mit Waffengewalt vorzugehen, bis 
es sein neutralitätswidriges Verhalten aufgibt. 
b) wenn es den Befehlen oder der Kontrolle eines seitens der feindlichen 
Regierung an Bord des Schiffes eingesetzten Agenten untersteht 
Tc) wenn es von der feindlichen Regierung gechartert ist; 
d) wenn es gegenwärtig und ausschließlich zur Beförderung feindlicher Truppen 
oder zur Nachrichtenbeförderung im Interesse des Feindes bestimmt ist. 
Es handelt sich hier im Gegensatz zu 48 nicht um die betreffende 
einzelne Fahrt, sondern um eine dauernde Verwendung des Schiffes für 
die betreffenden Zwecke. Solange solche Verwendung ausschließlich besteht, 
liegt neutralitätswidrige Unterstützung vor, auch wenn das Schiff bei der 
Anhaltung weder Truppen befördert noch Nachrichten übermittelt. 
56. Solange die zu 55 genannten Umstände vorliegen, ist das Schiff als 
feindliches zu behandeln (vgl. 17 bis 20). 
Von der Ladung sind auch die dem Eigentümer des Schiffes gehörenden Waren 
einziehbar. Bezüglich des Rechtes, die einziehbaren Teile der Ladung unter Absehung 
von der Aufbringung zu beschlagnahmen, vgl. 19. 
Abschnitt V. 
Blockade. 
57. Von der Verhängung einer Blockade hat der Seebefehlshaber seinem Vor- 
gesetzten und außerdem unmittelbar dem Chef des Admiralstabes der Marine möglichst 
bald Meldung zu machen. Er muß alle möglichen Schritte tun, um die Tatsache 
der Blockade möglichst schnell allgemein bekannt werden zu lassen. 
58. Die Blockade muß auf die feindlichen oder vom Feinde besetzten Häfen 
und Küsten beschränkt werden; die blockierende Streitmacht darf den Zugang zu 
neutralen Häfen und Küsten nicht versperren. 
59. Um rechtlich wirksam zu sein, muß die Blockade tatsächlich wirksam sein, 
unparteiisch gehandhabt und vorschriftsmäßig erklärt und bekannt gegeben werden. 
60. Die Blockade ist tatsächlich wirksam, wenn sie durch eine Streitmacht 
aufrechterhalten wird, die hinreicht, um den Qugang zur feindlichen Küste in Wirk. 
lichkeit zu verhindern. 
Die Frage, ob eine Blockade nach Zahl und Aufstellung der blockierenden 
Streitkräfte unter den vorliegenden geographischen Verhältnissen tatsächlich wirksam
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.