— 291 —
des Tages und der Stunde sowie des Schiffsortes in dem Schiffstagebuch des Schiffes
zu vermerken. Hiermit ist die Blockade für das Schiff rechtlich wirksam, soweit
Erklärung und Bekanntgabe dafür in Frage kommen.
Die Bekanntgabe an den Befehlshaber eines Konvois ist für alle geleiteten
Schiffe verbindlich.
75. Hat der Feind es dem Befehlshaber der blockierenden Streitmacht
unmöglich gemacht, den örtlich zuständigen Behörden die Blockadeerklärung bekannt-
zugeben, so hat auch ein aus einem blockierten Hafen auslaufendes neutrales Schiff')
Anspruch auf die unter 74 genannte besondere Bekanntgabe.
Ist eine solche einmal erfolgt und das Schiff in den blockierten Hafen zurück-
gekehrt, so ist bei allen später aus diesem auslaufenden Schiffen Kenntnis der Blockade
vorauszusetzen.
76. Ein Blockadebruch ist als vorliegend anzusehen, wenn ein Schiff den
Blockadegürtel durchbricht oder zu durchbrechen versucht in der Absicht, einen blockierten
Hafen zu erreichen oder aus ihm zu entkommen.
Unter Blockadegürtel ist das in sich zusammenhängende Seegebiet zu verstehen,
das diejenigen Kriegsschiffe beherrschen, die beauftragt sind, die tatsächliche Wirksamkeit
der Blockade sicherzustellen.
Die Breite des Blockadegürtels hängt ebenso wie seine Lage von militärischen
und geographischen Verhältnissen sowie von der Lahl der verfügbaren Schiffe ab;
doch darf er gemäß 58 nie derart liegen, daß ein neutraler Hafen oder eine neutrale
Küste nur mittels Durchbrechens des Blockadegürtels erreichbar sind.
77. Ein Schiff kann wegen Blockadebruchs erst aufgebracht werden, wenn es
ein- oder auslaufend den Blockadegürtel erreicht hat.
78. Ein Schiff, das sich eines Blockadebruchs schuldig gemacht hat, unterliegt
der Aufbringung, solange es von einem der blockierenden Streitmacht angehörenden
Schiffe verfolgt wird. Doch ist die Aufbringung nicht mehr zulässig, wenn die
Blockade aufgehoben oder die Verfolgung aufgegeben ist. Letßteres ist nicht ohne
weiteres der Fall, wenn das Schiff einen neutralen Hafen erreicht.
79. Ein Blockadebruch durch Einlaufen liegt nicht vor, wenn das Schiff sich
tatsächlich auf der Fahrt nach einem offenen Hafen befindet, selbst wenn das Schiff
von diesem aus nach einem blockierten Hafen weiterfahren will oder seine Ladung
nach einem solchen weiterbefördert werden soll.
80. Ein Schiff, das sich des Blockadebruchs schuldig gemacht hat, unterliegt im
Anschluß an die Aufbringung der Einziehung. Seine Ladung ist ebenfalls einziehbar,
es sei denn, daß der Befrachter bewiesenermaßen zur Zeit der Verladung der Ware
die Absicht eines Blockadebruchs weder gekannt hat noch hat kennen können.
Im Bweifel hat der Kommandant die ganze Ladung als einziehbar anzusehen.
Bezüglich des Rechtes, die einziehbaren Teile der Ladung unter Absehung von
der Aufbringung des Schiffes zu beschlagnahmen, vgl. 121.
*) Siehe Anmerkung zu 68.
Reichs-Gesetzbl. 1914. 63