Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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a) der Einziehung (vgl. 41, 51 oder 80) unterliegt und wenn außerdem 
b) die Einbringung das Kriegsschiff einer Gefahr auszusetzen oder den Erfolg 
der Unternehmungen, in denen es derzeit begriffen ist, gefährden könnte. 
Dieses ist u. a. anzunehmen, wenn 
#) das Schiff wegen seines schlechten Zustandes oder wegen Mangels 
an Vorräten nicht eingebracht werden kann, oder 
6) das Schiff dem Kriegsschiff nicht folgen kann und deshalb der Wieder- 
wegnahme ausgesetzt ist, oder 
)) die Nähe einer feindlichen Macht die Wiederwegnahme des Schiffes 
besorgen läßt oder 
4) das Kriegsschiff keine genügende Prisenbesatzung zu stellen vermag. 
114. Bevor der Kommandant sich zur Zerstörung eines Schiffes entschließt, 
hat er zu erwägen, ob der hierdurch dem Feinde entstehende Schaden den Schadens. 
ersatz aufwiegt, der für die Mitvernichtung des nicht einziehbaren Teiles der Ladung 
(ogl. 18, 42, 51, 56 und 80) zu zahlen ist. 
115. Ist ein neutrales Schiff zerstört, ohne daß nach Auffassung des Prisen- 
gerichts die zu 113b genannten besonderen Umstände vorlagen, so haben die Eigen- 
tümer von Schiff und Ladung — mochten diese einziehbar sein oder nicht — An- 
spruch auf Schadensersatz. Lagen die fraglichen Umstände zwar vor, erweisen sich 
aber das zerstörte Schiff oder vernichtete neutrale Güter als nicht einziehbar) so 
haben die betreffenden Eigentümer ebenfalls Anspruch auf Schadensersatz. 
116. Vor der Zerstörung sind alle an Bord befindlichen Personen möglichst 
mit ihrem Hab und Gut in Sicherheit zu bringen und alle Schiffspapiere und 
sonstigen Beweisstücke, die nach Ansicht der Beteiligten für das Urteil des Prisen- 
gerichts von Wert sind, von dem Kommandanten zu übernehmen. 
117. Gestatten die Verhältnisse die Bergung von Teilen der Ladung oder der 
Ausrüstung, so sind für deren Auswahl in erster Linie die eigenen Erfordernisse des 
Kriegsschiffes maßgebend, in zweiter Linie die Rücksicht auf die zu zahlenden Ent- 
schädigungen (vgl. 114, 115). 
118. Bei der Versenkung von Schiffen ist möglichst dafür Sorge zu tragen, 
daß kein Hindernis für die neutrale Schiffahrt entsteht. 
119. Glaubt der Kommandant ein aufgebrachtes Schiff weder einbringen zu 
können noch versenken zu sollen, so hat er es freizulassen gemäß 92. 
120. Läßt der Kommandant ein aufgebrachtes feindliches Schiff (s. 112) frei, 
oder verzichtet er auf dessen Aufbringung, so kann der in diesem Falle gemäß 19 
und 56 zu beschlagnahmende Teil der Ladung vernichtet werden. 
121. Läßt der Kommandant ein aufgebrachtes neutrales Schiff (s. 113) frei 
oder verzichtet er auf dessen Aufbringung, so darf er auch die einziehbaren Teile der 
Ladung nur dann beschlagnahmen und gegebenenfalls vernichten, wenn die Einbringung 
des Schiffes das Kriegsschiff einer Gefahr aussetzen oder den Erfolg der Unter- 
nehmungen, in denen es derzeit begriffen ist, gefährden könnte. 
Die überlieferten oder zerstörten Gegenstände sind im Tagebuch des angehaltenen 
Schiffes zu vermerken; der Kommandant hat sich von dem Kapitän beglaubigte Ab-
	        
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