Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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schrift aller zweckdienlichen Papiere übergeben zu lassen. Sobald die Überlieferung 
oder die Zerstörung erfolgt ist und die Förmlichkeiten erledigt sind, muß dem Kapitän 
die Fortsetzung der Fahrt gestattet werden. 
Ist von dem vorstehenden Recht Gebrauch gemacht, ohne daß nach Auffassung 
des Prisengerichts die fraglichen besonderen Umstände vorlagen, so haben die Eigen- 
tümer der Güter stets Anspruch auf Schadensersatz. Das gleiche gilt, wenn die be- 
schlagnahmten Güter sich als nicht einziehbar erweisen. 
122. Bei jeder Beschlagnahme von Gütern unter Absehung von der Auf- 
bringung des Schiffes finden die Bestimmungen der Nr. 96, 108 und 109 An- 
wendung, abgesehen davon, daß im Fall der Nr. 46 und 121 das Prisenamt nur 
Abschriften der Papiere erhält. Die Güter sind bei nächster Gelegenheit gemäß 
131 abzugeben. 
123. Bei jeder Zerstörung von Schiffen oder Gütern sind dem Chef des Admiral- 
stabes zwecks ÜUbermittlung an das zuständige Prisengericht möglichst bald und sicher 
einzureichen: 
a) die Papiere und sonstigen Beweisstücke, 
b) eine Verhandlung über die Zerstörung, die Beweggründe und alle Neben- 
umstände. 
Außerdem ist dem Chef des Admiralstabes über die Zerstörung eines neutralen 
Schiffes sobald als möglich unter kurzer Angabe der Gründe unmittelbar telegraphische 
Meldung zu erstatten. 
Abschnitt IX. 
Rechte und Oflichten des Hrisenoffiziers. 
124. Der Prisenoffizier führt das Kommando über das aufgebrachte Schiff und 
hat hinsichtlich desselben die Rechte und Mlichten des aufbringenden Kriegsschiffs- 
kommandanten. Er hat also vor allem für die sichere Einbringung des hiner 
und für die Beobachtung der in Abschnitt VII und VIII gegebenen Bestimmungen 
zu sorgen. 
125. Er sorgt für die Weiterführung des Schiffstagebuches und führt selbst vom 
Augenblick des Anbordkommens ab ein Tagebuch, in das alle die Reise, das Schiff, 
die Ladung und die Personen betreffenden Ereignisse einzutragen sind. 
126. Auf Versuche der Schiffsleute, das Schiff wieder in ihre Gewalt zu 
bringen, muß er gefaßt sein und ihnen vorbeugen; unnötige Zwangsmaßregeln sind 
zu vermeiden. 
127. Aus der Landung darf er im Beisein des Kapitäns und gegen Ouittung 
Güter entnehmen, deren er zur Durchführung seiner Aufgaben bedarf. 
128. Wenn notwendig, darf der Pisenoffiier Personen und, soweit er ge- 
mäß 110 dazu berechtigt ist, Teile der Ladung auf ein anderes Fahrzeug umschiffen; 
die Gründe hat er im Tagebuch aufzuführen. Eine Unschiffung ist stets gerecht- 
fertigt, wenn sie im Interesse der Sicherheit der Personen oder der Erhaltung der 
Ladung geschieht.
	        
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