Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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Ist die Prise während des prisengerichtlichen Verfahrens ganz oder zum Teil 
gegen Hinterlegung des Wertes. herausgegeben oder zur Hinterlegung des Erlöses 
öffentlich verkauft worden, so ist zu entscheiden, ob der hinterlegte Betrag für Rechnung 
des Reichs einzuziehen oder freizugeben ist. Im übrigen erfolgt, wenn die Prise vor 
ihrer prisengerichtlichen Aburteilung freigegeben oder herausgegeben worden ist, die 
Entscheidung nur im Falle einer Reklamation; sie beschränkt sich auf die Frage, ob 
ausreichende Gründe für die Beschlagnahme vorlagen. 
Auf Antrag ist ferner zu entscheiden, ob und in welcher Höhe Schadenersatz 
zu leisten ist. 
* 2. 
Durisen im Sinne dieser Verordnung sind feindliche oder neutrale Kauffahrtei. 
schiffe — d. h. alle Schiffe, die nicht Staatseigentum sind — sowie auf solchen 
Schiffen befindliche feindliche oder neutrale Güter) sofern sie in Ausübung des Prisen- 
rechts in Beschlag genommen werden. « 
II. Behörden. 
83. 
Entscheidende Behörden in Prisensachen sind in erster Instanz die Prisen- 
gerichte, in zweiter Instanz das Oberprisengericht in Berlin. 
Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt: 
1. der Beginn und die Beendigung der Prisengerichtsbarkeit sowie der Tätig. 
keit der einzelnen Prisenbehörden; 
2. der Sitz und die Bezirke der Prisengerichte. 
84. 
Vorbereitende Behörden in Prisensachen sind die Prisenämter. Der Reichs- 
kanzler überträgt die Befugnisse eines Prisenamts unter Zuweisung eines bestimmten 
Bezirkes entweder einem Amts- oder Schutzgebietsgericht oder einem einzelnen rechts- 
kundigen Reichs., Staats., Kolonial- oder Kommunalbeamten. 
III. Jusammensetzung der Hrisengerichte. 
l 5. 
Das Prisengericht entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern mit Ein- 
schluß des Vorsitzenden 
Der Vorsitzende und ein Beisitzer müssen rechtskundig sein. Von den übrigen 
Beisitzern soll je einer ein Seeoffizier, ein Vertreter des Reedergewerbes und ein 
Vertreter des Seehandels sein. 
Der Vorsitzende wird von dem rechtskundigen Beisitzer vertreten. Für jeden 
Beisitzer wird ein Vertreter, für den rechtskundigen ein rechtskundiger Vertreter bestellt.
	        
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