Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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g 21. 
Soweit das Schiff und die Ladung offensichtlich der prisengerichtlichen Ab— 
urteilung nicht unterliegen, kann das Prisenamt mit Zustimmung des Kaeiserlichen 
Kommissars die Herausgabe an den Empfangsberechtigten oder, falls die Einziehung 
in Frage kommt, tdie Ubergabe an die zuständige Staatsanwaltschaft verfügen. Ver- 
sagt der Kommissar die Justimmung, so sind die Akten durch seine Vermittlung un- 
verzüglich dem Prisengerichte zur Entscheidung vorzulegen. 
Die Herausgabe kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß wegen 
der Kosten des Verfahrens in einer von dem Prisengerichte zu bestimmenden Höhe 
Sicherheit geleistet wird. 
8 22. 
In den Fällen, in denen die Beschlagnahme nicht zur Einbringung der Prise 
geführt hat, geht das gesamte Beweismaterial dem Prisengericht unmittelbar durch 
den Chef des Admiralstabs zu. In diesen Fällen liegen die Geschäfte des Prisen- 
amts dem Prisengericht ob. 
g 23. 
Die Bestimmungen der §§ 14 bis 22 finden entsprechende Anwendung, wenn 
Hafenbehörden oder Truppen auf Grund des Prisenrechts Eigentum in Beschlag ge- 
nommen haben. 
VI. Derfahren vor dem Drisengerichte. 
§24. 
Das Prisengericht kann jederzeit nach Anhörung des Kaiserlichen Kommissars 
die Vornahme weiterer Erhebungen durch Ersuchen der zuständigen Behörden oder 
durch ein eigenes beauftragtes Mitglied veranlassen. 
8 25.. 
Auf Antrag des Kaiserlichen Kommissars kann das Prisengericht auch ohne 
mündliche Verhandlung durch Urteil dahin erkennen, daß die Prise ganz oder zum 
Teil freizugeben ist. Die Freigabe kann von der Bedingung abhängig gemacht 
werden, daß wegen der Kosten des Verfahrens in einer von dem Prisengerichte zu 
bestimmenden Höhe Sicherheit geleistet wird. 
Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn durch die Freigabe 
die Entscheidung über Ansprüche auf Schadensersatz wesentlich erschwert werden würde. 
In dem Urteil ist die Ausführung von Rechten auf Schadensersatz vorzu- 
behalten. 
8 26. 
Das Prisengericht hat, auch wenn die Freigabe gemäß § 25 erfolgt ist, die 
Beteiligten alsbald aufzufordern, ihre Ansprüche binnen einer bestimmten Frist 
durch Einreichung einer Reklamationsschrift geltend zu machen. Die Frist darf nicht 
weniger als zwei Wochen und nicht mehr als zwei Monate betragen.
	        
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