Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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Die Zustellung der Aufforderung geschieht durch öffentliche Bekanntmachung 
mittels einmaliger Einrückung in den Reichsanzeiger. Die Zustellung gilt als be- 
wirkt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Ausgabe des die Bekanntmachung 
enthaltenden Blattes. 
An die ihrem Wohnort nach bekannten Beteiligten ergeht, soweit sie eine 
Reklamationsschrift nicht schon eingereicht haben, eine besondere Bekanntmachung 
durch Aufgabe zur Postj jedoch gilt auch diesen Beteiligten gegenüber die öffentliche 
Bekanntmachung als Zustellung. 
Als Beteiligte gelten: 
1. die Eigentümer der beschlagnahmten Schiffe und Güter; 
2. alle Privatpersonen, die ein rechtliches Interesse daran haben, daß die 
Prise freigegeben wird oder daß die Eigentümer Schadensersatz erhalten. 
827. 
Die Reklamationsschrift muß die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf 
welche die Reklamation gestützt wird; Urkunden sind, wenn angängig, in Urschrift 
beizufügen. 
Sie muß von einem mit schriftlicher Vollmacht versehenen, bei einem deutschen 
Gerichte zugelassenen Rechtsanwalte, der die Fähigkeit zum Richteramt erlangt hat, 
unterschrieben sein. 
Wohnt der Reklamant nicht an dem Amtssitz des Prisengerichts, so hat er 
eine daselbst wohnhafte Person anzugeben, an die Zustellungen für ihn erfolgen sollen. 
g 28. 
Soweit bis zum Ende der Reklamationsfrist eine Reklamation nicht erhoben 
worden ist, spricht das Gericht nach Anhörung des Kaiserlichen Kommissars auf 
Grund des vorliegenden Beweismaterials sein Urteil. 
g 29. 
Ist eine Reklamation rechtzeitig erhoben, so bestimmt der Vorsitzende den 
Termin zur mündlichen Verhandlung. Der Kaiserliche Kommissar und der Reklamant 
sind von Amts wegen zu laden. Über mehrere Reklamationen wegen des gleichen 
Gegenstandes ist in der Regel gleichzeitig zu verhandeln. 
6 30. 
Auf Antrag oder von Amts wegen kann ein Termin verlegt, eine Verhandlung 
vertagt und ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlung bestimmt werden. 
g 31. 
Der Kaiserliche Kommissar kann stets von den Akten Einsicht nehmen. 
Dem Reklamanten und seinem Bevollmächtigten ist mit Justimmung des Kaiser- 
lichen Kommissars auf sein Verlangen vor dem Termine die Akteneinsicht zu gestatten. 
Der Kaiserliche Kommissar darf seine Justimmung nur insoweit versagen, als es die 
militärischen Interessen erfordern.
	        
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