Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 308 — 
8 32. 
Die mündliche Verhandtung ist öffentlich. Die Offentlichkeit kann durch Beschluß 
des Prisengerichts für die ganze Verhandlung oder für einen Teil ausgeschlossen werden, 
wenn sie eine Gefährdung der Staatssicherheit besorgen läßt. 
Die Bestimmungen der §§ 174 bis 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden 
entsprechende Anwendung. 
l 3. 
Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Vortrag des mit der Bericht- 
erstattung beauftragten Beisitzers. Hierauf werden der Kaiserliche Kommissar und der 
Reklamant mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört. Die Anführung neuer 
Tatsachen und Beweismittel ist gestattet. 
Der Reklamant muß sich durch einen bei einem deutschen Gerichte zugelassenen 
Rechtsanwalt, der die Fähigkeit zum Richteramt erlangt hat) vertreten lassen. Das 
Prisengericht kann auch einen anderen rechts- oder sachkundigen Vertreter zulassen. 
Ist der Reklamant in dem Termine nicht gehörig vertreten, so wird gleichwohl. 
in der Sache verhandelt. 
834. 
Bei der mündlichen Verhandlung wird ein vereidigter Protokollführer zugezogen. 
Die Vorschriften der 88 159 bis 163 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende 
Anwendung. 
835. 
Das Prisengericht entscheidet unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des 
Verfahrens. 
Will es sein Urteil auf Umstände gründen, die nicht Gegenstand der münd- 
lichen Verhandlung gewesen sind, so ist der Reklamant vorher zu hören. 
Auf die Beratung und Abstimmung finden die 8§ 194 bis 198 des Gerichts- 
verfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. Der Berichterstatter stimmt zuerst ab, 
der Vorsitzende zuletzt; im übrigen stimmt das jüngere Mitglied vor dem älteren. 
g 36. 
In der Urteilsformel sind alle Fragen zu erledigen, auf die sich die Ent- 
scheidung nach den Vorschriften des § 1 Abs. 2 bis 5 erstreckt. 
837. 
Das Urteil muß ferner entscheiden, von wem die Kosten des Verfahrens zu 
tragen sind. 
Soweit die Reklamation abgewiesen wird, sind dem Reklamanten die durch 
seine Reklamation entstandenen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sind die Kosten 
durch mehrere verbundene Reklamationen entstanden, so ist die Beteiligung zum Maß- 
stab zu nehmen. · 
Soweit der Reklamation stattgegeben wird, fallen die Kosten dem Reiche zur 
Last. Ihm sind, soweit der Reichskanzler die Gegenseitigkeit für verbürgt erklärt,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.