Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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II. Hrisengerichte. 
88. 
Der Vorsitzende des Prisengerichts zu Hamburg wird durch den Vorsitzenden 
der Senatskommission für die Justizverwaltung in Hamburg, der Vorsitzende des 
Prisengerichts zu Kiel durch den Präsidenten des dortigen Oberlandesgerichts vereidigt. 
99. 
Das Bureau.,) Kanzlei= und Unterbeamtenpersonal, sowie die Geschäftsräume 
und die Bureaubedürfnisse werden für das Prisengericht in Hamburg durch den 
Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts, für das Prisengericht in Kiel durch 
den Präsidenten des dortigen Oberlandesgerichts zur Verfügung gestellt. 
8 10. 
Der Vorsitzende des Prisengerichts leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang. 
Er beruft die Mitglieder des Prisengerichts und, soweit erforderlich, deren 
Stellvertreter zu den Verhandlungen. 
Er vereidigt die Mitglieder des Prisengerichts bei Beginn der ersten Sitzung, 
an der sie teilnehmen (§ 10 Abs. 3, 4 der Prisengerichtsordnung). 
Er vereidigt den Protokollführer (5 34 daselbst). 
8 11. 
Über jede Prise, die zur Verhandlung des Prisengerichts gelangt, werden be-. 
sondere Akten angelegt. Die von dem Prisenamt über dieselbe Prise geführten Akten 
können fortgeführt werden. Die angelegten oder fortgeführten Akten werden in ein 
Aktenregister eingetragen. 
5*12. 
Prozeßleitende Verfügungen, welche außerhalb der mündlichen Verhandlung 
ergehen, werden von dem Vorsitzenden erlassen. 
g 13. 
Der Vorsitzende bestellt für jede Prisensache einen Berichterstatter. 
8 14. 
Vor jeder Entscheidung hat der Vorsitzende dem Kaiserlichen Kommissar Ge- 
legenheit zur Außerung zu geben. 
8 15. 
In den Fällen, in denen nach § 22 (Prisengerichtsordnung) dem Prisengerichte 
die Geschäfte des Prisenamts obliegen, kann der Vorsitzende ein Mitglied des Ge- 
richts damit beauftragen. 
Reichs--Gesetzbl. 1914. 67
	        
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