Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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6 16. 
Ladungen, Mitteilungen an Beteiligte und Behörden, Ersuchungsschreiben und 
auf die Verhandlung bezügliche schriftliche Anordnungen unterzeichnet der Vorsitzende; 
sie werden, soweit sie nicht bei den Akten bleiben, mit dem Dienststempel des Prisen- 
gerichts versehen. 
Protokolle unterzeichnet der Vorsitzende mit dem Protokollführer. 
Urteile unterzeichnet der Vorsitzende und ein rechtskundiger Beisitzer (§ 38 der 
Prisengerichtsordnung). 
Ausfertigungen der Urteile sind von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer 
zu beglaubigen und mit dem Dienstsiegel zu versehen; sie tragen die Eingangsformel: 
„Im Namen des Reichs“. 
817. 
Die Gründe des Urteils sind von dem Prisengericht im wesentlichen in der 
Beratung festzustellen. Sie werden bei der schriftlichen Abfassung des Urteils in 
gedrängter Kürze wiedergegeben. Werden Bedenken gegen den vorgelegten Entwurf 
erhoben und nicht vom Verfasser oder mit dessen Einverständnis durch Änderung 
des Entwurfs beseitigt, so ist ein Beschluß des Prisengerichts herbeizuführen. 
§ 18. 
Von allen Urteilen, auch wenn kein Rechtsmittel gegen sie eingelegt wird, ist 
eine Abschrift dem Reichs-Justizamt einzusenden. 
§ 19. 
Die bei einem Prisengericht entstehenden Auslagen werden von der Kasse des 
Oberlandesgerichts, an dessen Sitz sich das Prisengericht befindet, für Rechnung des 
Reichs vorgeschossen. 
g 20. 
Jede Auslage des Prisengerichts ist unter fortlaufender Nummernfolge in ein 
besonderes Kassenjournal einzutragen. Die Auslage ist in den Akten, auf die sie 
sich bezieht, unter ihrer Kassennummer zu vermerken. Ist ein Reklamant zur Tragung 
der Kosten verurteilt (§ 37 Abs. 2 der Prisengerichtsordnung) oder sind einem 
Schiffe, das Konterbande befördert hat, die Kosten des Verfahrens auferlegt worden 
(5 37 Abs. 4 daselbst), so hat das Prisengericht die Höhe der Kosten festzusetzen und 
die Einziehung des nicht durch den Kostenvorschuß (§ 57 Abs. 3 der Prisengerichts- 
ordnung) gedeckten Betrags, wenn sie im Inland stattfinden soll, durch Ersuchen der 
zuständigen Behörde, andernfalls unter Vermittlung des Reichs-Justizamts durch 
Ersuchen des Auswärtigen Amts zu veranlassen. 
g 21. 
Gebühren und Kostenvorschüsse, die bei dem Prisengerichte gemäß § 57 Abs. 2, 
3 der Brisengerichtsordnung eingehen, werden zu der Kasse des Oberlandesgerichts 
vereinnahmt, dem das Prisengericht angegliedert ist.
	        
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