Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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8 29. 
Vor jeder Entscheidung des Oberprisengerichts ist der Kaiserliche Kommissar 
zu hören. 
XL « 
Ladungen, Mitteilungen an Beteiligte und Behörden, Ersuchungsschreiben und 
auf die Verhandlung bezügliche schriftliche Anordnungen unterzeichnet der Vorsitzende; 
sie werden, soweit sie nicht bei den Akten bleiben, mit dem Dienststempel des Ober- 
prisengerichts versehen. 
Protokolle unterzeichnet der Vorsitzende mit dem Protokollführer. 
Urteile unterzeichnet der Vorsitzende und der erste Berichterstatter oder falls 
dieser verhindert ist, ein anderer rechtskundiger Beisitzer, der an der Entscheidung 
teilgenommen hat. 
Ausfertigungen der Urteile sind von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer 
zu beglaubigen und mit dem Dienstsiegel zu versehen; sie tragen die Eingangsformel: 
„Im Namen des Reichs“. 11 
Die Gründe des Urteils sind von dem Oberprisengericht im wesentlichen in 
der Beratung festzustellen. Sie werden bei der schriftlichen Abfassung des Urteils 
in gedrängter Kürze wiedergegeben. Der Vorsitzende prüft den Entwurf. Werden 
Bedenken gegen die Fassung erhoben und nicht vom Verfasser oder mit dessen Ein- 
verständnis durch Änderung des Entwurfs beseitigt, so ist ein Beschluß des Ober- 
prisengerichts herbeizuführen. 
« §32. 
Von allen Entscheidungen, die das Oberprisengericht auf Berufungen oder 
Beschwerden erläßt, sind die Urschriften zurückzubehalten und in einen Sammelband 
zu vereinigen. 
Nach Erledigung der Instanz sind die Akten mit einer beglaubigten Abschrift 
der Entscheidung dem zuständigen Prisengerichte durch den Kaiserlichen Kommissar 
zurückzusenden. 
l 33. 
Die bei dem Oberprisengericht entstehenden Kosten werden vom Reichs-Justizamt 
ausgelegt und aus der Reichshauptkasse erstattet. 
Jede Auslage des Oberprisengerichts ist unter fortlaufender Nummer in ein 
besonderes Kassenjournal einzutragen. Die Auslage ist in den Akten, auf die sie 
sich bezieht, unter ihrer Kassennummer zu vermerken. 
634. 
Gebühren und Kostenvorschüsse, die bei dem Oberprisengerichte gemäß § 57 
Abs. 2) 3 eingehen) werden zur Kasse des Reichs-Justizamts vereinnahmt. 
Wird auf Beschluß des Oberprisengerichts eine Prise gegen Hinterlegung des 
Wertes herausgegeben (5 48 der Prisengerichtsordnung), so sind die vereinnahmten 
Gelder an die für die Prisensache zuständige Landeskasse (6 21 Abs. 2) zur vor- 
läufigen Verwahrung abzuführen.
	        
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