— 321 —
IV. Allgemeine Bestimmungen.
g 35.
Den in Prisensachen vernommenen Jeugen und Sachverständigen sind Ge-
bühren und Auslagen in der gleichen Weise zu vergüten, wie bei dem Verfahren
vor den ordentlichen Gerichten.
636.
Die Mitglieder des Oberprisengerichts und der Prisengerichte erhalten bei
Oienstverrichtungen außerhalb ihres Wohnorts Tagegelder und Reisekosten nach den
Vorschriften der Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Um.
zugskosten der Reichsbeamten, in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Sep-
tember 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 993) und den Ausführungsbestimmungen vom
29. September 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 1071). Die Höhe der Tagegelder und
Reisekosten bestimmt sich nach den Sätzen, welche für die im § 1 unter III der
ersteren Verordnung bezeichneten Beamten gelten.
Die übrigen bei den Prisenbehörden tätigen Beamten erhalten bei Dienstver.
richtungen außerhalb ihres Wohnorts Tagegelder und Reisekosten nach den Grund-
sätzen, die für ihre Tätigkeit im Hauptamt maßgebend sind.
Die Kaiserlichen Kommissare erhalten Tagegelder und Reisekosten nach Maß-
gabe der für aktive Marineoffiziere ihres Nanges bestehenden Vorschriften.
Berlin, den 3. August 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Lisco.
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeden im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.