Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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Bei einer allgemeinen Mobilmachung treten die Personen des Beurlaubten- 
standes der Schutztruppe für Deutsch-Südwestafrika, die sich im Deutschen Reiche, 
im europäischen Ausland oder in einem Küstenlande des Mittelländischen oder 
Schwarzen Meeres vorübergehend aufhalten, zum Beurlaubtenstande des Heeres 
über, und zwar Offiziere, Sanitäts= und Veterinäroffiziere, die bereits früher 
einem Kontingent angehört haben, zum Beurlaubtenstande dieses Kontingents, im 
übrigen zum Beurlaubtenstande des Kontingents, in dessen Bezirke sie ihren 
Aufenthalt im Deutschen Reiche haben oder nehmen. Sie haben sich, soweit sie 
sich nicht im Deutschen Reiche befinden, in dieses zu begeben und sich bei dem 
nächsten Bezirkskommando und, soweit sie sich im Deutschen Reiche aufhalten, bei 
dem Bezirkskommando ihres Aufenthalts zu melden. Alle übrigen außerhalb 
des Schutzgebiets sich aufhaltenden Personen des Beurlaubtenstandes der Schutz- 
truppe für Deutsch= Südwestafrika haben sich bei eintretender allgemeiner Mobil- 
machung unverzüglich in das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika zurückzubegeben, 
sofern sie nicht einen deutschen Seebefehlshaber oder ein anderes Schutzgebiet, in 
dem eine Schutztruppe sich befindet, oder ein deutsches Bezirkskommando schneller 
oder sicherer als das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika erreichen können; im 
letzteren Falle verfügt diese Marine= oder Militärbehörde, bei der sie sich zu melden 
haben, über sie. 
In einem Schutzgebiet, in dem keine Schutztruppe besteht, wird der 
Gouverneur ermächtigt, die im Abs. 1 bezeichneten Personen, solange sie sich im 
Schutzgebiet aufhalten, von der Verpflichtung zur Rückkehr in die Heimat zu 
befreien. 
83. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 3. August 1914. 
(L. 8.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
  
Den Bezug des Relchs-Gesetzblatts vermittekn nur die Voktanf#alten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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