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Reichs- Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
M 53.
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Inhalt: Gesetz, betreffend die Ergänzung der Reichsschuldenordnung. S. 325. — Geset, betreffend
Anderung des Münzgesetzes. S. 326. — Geset,, betreffend die Anderung des Bankgesetzes. S. 327. —
Gesetz über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die
Verlängerung der Fristen des Wechsel. und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse.
S. 327. — Geseß, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer
Rechte behinderten Personen. S. 328. — Gesetz zur Anderung des Gesetzes, betreffend die
Unterstützung ven Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, vom 28. Februar 1883
(Reichs. Gesetzbl. S. 59). S. 332. — Gesetz, betreffend Ausnahmen von Beschästigungsbeschränkungen
gewerblicher Arbeiter. S. 333. — Gesehy, betreffend Erhaltung von Anwartschaften aus der
Krankenversicherung. S. 334. — Gesetz über die Kriegsversergung von Jivilbeamten. S. 335. —
Gesetz, betreffend die Abwickelung von börsenmäßigen Zeitgeschäften in Waren. S. 336. — Gesetz,
betreffend Sicherung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen. S. 337. — Gesepg, betreffend vor-
übergehende Einfuhrerleichterungen. S. 338. — Gesetz, betreffend Höchstpreise. S. 339. — Darlehns-
kassengeseh. S. 310.— Geseh, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für
das Rechnungsjahr 1914. S. 345. — Gesetz, betreffend die Reichskassenscheine und die Bank-
noten. S. 347. — Gesetz, betreffend die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung. S. 348.
(Nr. 4433.) Gesetz, betreffend die Ergänzung der Reichsschuldenordnung. Vom 4. August 1914.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 22.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und
des Reichstags, was folgt:
81.
Die Bereitstellung der nach dem Reichshaushaltsplane zur Bestreitung ein-
maliger außerordentlicher Ausgaben im Wege des Kredits zu beschaffenden und der
zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse
vorgesehenen Geldmittel kann in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigungen (§ 1 der
Reichsschuldenordnung) auch durch Ausgabe von Wechseln erfolgen.
82.
Die Wechsel (§ 1) werden auf Anordnung des Reichskanzlers von der Reichs.
schuldenverwaltung mittels Unterschrift zweier Mitglieder ausgestellt. Soweit die
Vorschriften der Wechselordnung nicht entgegenstehen, finden auf diese Wechsel die nach
der Reichsschuldenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 22. Februar 1904
(Reichs. Gesetzbl. S. 66) für Schatzanweisungen geltenden Bestimmungen entsprechende
Anwendung.
Neichs.Gesetzbl. 1914. 60
Ausgegeben zu Berlin den 4. August 1914.