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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
Nr. 5.
Inhalt: Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend eine im Anschluß an das Internationale Ab-
kommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 11. Oktober 1909 mit Frankreich getroffene
Vereinbarung. S. 11. — Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des
Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen. S. 14.
(Nr. 4334.) Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend eine im Anschluß an das Inter-
nationale Abkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 11. Oktober 1909
mit Frankreich getroffene Vereinbarung. Vom 31. Januar 1914.
Im Anschluß an das am 11. Oktober 1909 in Paris unterzeichnete Inter-
nationale Abkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Reichs-Gesetzbl. 1910
S. 603) sind für den Verkehr zwischen Deutschland und Frankreich die in dem
nachstehend abgedruckten Schriftwechsel zwischen dem Staatssekretär des Aus-
wärtigen Amtes und dem Botschafter der Französischen Republik in Berlin ent-
haltenen Bestimmungen wegen gegenseitiger Mitteilungen über Eigentümer und
Führer von Kraftfahrzeugen vereinbart worden. Diesen Bestimmungen haben
sämtliche Bundesregierungen und der Kaiserliche Statthalter in Elsaß--Lothringen
zugestimmt.
Berlin, den 31. Januar 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Jagow.
Reichs-Gesetzbl. 1914.
Ausgegeben zu Berlin den 7. Februar 1914.