— 327 —
(Nr. 4435.) Gesetz, betreffend die Anderung des Bankgesetzes. Vom 4. August 1914.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und
des Reichstags, was folgt:
l 1.
Die §§ 9 und 10 des Bankgesetzes treten für die Reichsbank außer Kraft.
82.
Den Vorschriften im 8 13 Ziffer 2 und im 817 des Bankgesetzes genuͤgen
Wechsel, die das Reich verpflichten und eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten
haben, auch dann, wenn aus ihnen sonstige Verpflichtete nicht haften.
83.
Schuldverschreibungen des Reichs, welche nach spätestens drei Monaten mit ihrem
Neunwert fällig sind, stehen im Sinne des § 17 des Bankgesetzes den daselbst
bezeichneten Wechseln gleich.
84.
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem die
Vorschriften in den 8§ 1 bis 3 dieses Gesetzes wieder außer Kraft treten.
l5.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.
(Nr. 4436.) Gesetz über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen
und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts im
Falle kriegerischer Ereignisse. Vom 4. August 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats und
des Reichstags, was folgt:
81.
Wird in Veranlassung kriegerischer Ereignisse die rechtzeitige Vornahme einer
Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Re-
69“