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81.
Für den gegenwärtigen Kriegszustand gelten die in den §§ 2 bis 10 enthaltenen
Vorschriften.
82.
In buͤrgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche bei den ordentlichen Gerichten an-
hängig sind oder anhängig werden, wird das Verfahren unterbrochen:
1. wenn eine Partei vermöge ihres Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufs
zu den mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teilen der Land- oder
Seemacht oder zu der Besatzung einer armierten oder in der Armierung
begriffenen Festung gehört;
2. wenn eine Partei dienstlich aus Anlaß der Kriegsführung des Reichs sich
im Ausland aufhält;
3. wenn eine Partei als Kriegsgefangener oder Geisel sich in der Gewalt
des Feindes befindet.
Die vorstehende Bestimmung findet auch Anwendung auf die bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, welche bei den auf Grund des Gewerbegerichtsgesetzes (Reichs-
Gesetzbl. 1901 S. 353) zur Entscheidung gewerblicher Streitigkeiten berufenen Gerichten
und den auf Grund des Gesetzes vom 6. Juli 1904 (Reichs. Gesetzbl. S. 266) er-
richteten Kaufmannsgerichten anhängig sind oder anhängig werden.
83.
Eine Unterbrechung des Verfahrens tritt nicht ein:
1. wenn die im § 2 bezeichnete Partei einen persönlichen Sicherheitsarrest
erwirkt hat, insoweit es sich um die Entscheidung handelt, ob der Arrest
aufrechtzuerhalten oder aufzuheben sei;
2. wenn die Partei durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten ist oder einen
anderen zur Wahrnehmung ihrer Rechte berufenen Vertreter hat.
In den unter Nr. 2 bezeichneten Fällen hat das Prozeßgericht auf Antrag
des Vertreters die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
84.
Die Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens hört auf:
1. mit der Beendigung des Kriegszustandes;
2. vor diesem Zeitpunkt mit der Aufnahme des Verfahrens durch die im
§#2 bezeichnete Partei (Zivilprozeßordnung § 250).
Erfolgt die Aufnahme durch die Partei nicht bis zum Ablauf eines Monats
seit der Beendigung des nach § 2 maßgebenden Verhältnisses, so kann die Partei
zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache geladen werden.
Erscheint sie in dem Termine nicht und wird der Ablauf der für die Aufnahme
festgesetzten Frist glaubhaft gemacht, so ist auf Antrag die Beendigung des nach § 2
maßgebenden Verhältnisses als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu
verhandeln.