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zeichneten Personen als Gläubiger oder anderweit Berechtigte nicht berührt. Es
gelten jedoch hierbei folgende Bestimmungen:
1. Ist gegen diese Personen ein Versäumnis- oder ein Ausschlußurteil er.
ergangen oder sind sie infolge ihrer Abwesenheit sonstwie als säumig be-
handelt oder mit ihren Rechten ausgeschlossen worden, so können sie binnen
sechs Monaten nach Beendigung des Kriegszustandes oder des nach § 2
maßgebenden Verhältnisses, soweit es in dem Verfahren noch möglich ist,
die versäumten Handlungen nachholen und ihre Ansprüche geltend machen
oder, soweit dies nicht mehr möglich ist, von demjenigen, zu dessen Gunsten
die Rechtsänderung eingetreten ist, die Herausgabe des erlangten Vorteils
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Be-
reicherung verlangen.
Ist ein Recht von einer der im § 2 bezeichneten Personen angemeldet
oder ist anzunehmen, daß ein solches ihr zusteht, so wird ihr dasselbe in
der betreffenden Entscheidung oder Verfügung ausdrücklich vorbehalten.
2. Ergibt sich bei einer vorzunehmenden Verteilung, daß eine solche Person
eine bei der Verteilung zu berücksichtigende Forderung angemeldet hat oder
daß eine derartige Forderung ihr mutmaßlich zusteht, so muß bei der Ver-
teilung so verfahren werden, als wenn die Forderung und das für sie in
Anspruch genommene oder anscheinend begründete Vorrecht endgültig fest-
gestellt wäre. Die auf die Forderung fallenden Beträge sind zu hinterlegen.
3. Ergibt sich bei der Jwangsversteigerung eines Gegenstandes des unbeweg-
lichen Vermögens nach Veendigung der Versteigerung, daß eine der im
§2 bezeichneten Personen wegen einer Forderung, für welche die Jwangs-
versteigerung betrieben wird oder der Gegenstand der Zwangsversteigerung
dinglich haftet oder die ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück
gewährt oder wegen einer Grundschuld oder einer Rentenschuld durch das
Meistgebot nicht gedeckt wird, so kann der Zuschlag versagt und ein neuer
Versteigerungstermin bestimmt werden, sofern die Umstände die Annahme
begründen, daß ein höheres, zur gänzlichen oder teilweisen Befriedigung
genügendes Gebot erfolgen werde.
4. Die Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 3 gelten nicht zugunsten derjenigen
Personen) welche einen zur Wahrnehmung ihrer Rechte berufenen Vertreter
haben.
68.
Die Verjährung ist gehemmt zugunsten der im § 2 bezeichneten Personen und
ihrer Gegner bis zur Beendigung des Kriegszustandes oder des nach § 2 maßgeben-
den Verhältnisses.
Das Gleiche gilt von den gesetzlich für die Beschreitung des Rechtswegs vor-
geschriebenen Ausschlußfristen sowie von den Fristen, auf welche die Vorschriften des
§ 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ganz oder teilweise entsprechende Anwendung finden.